In der Grün- und Landschaftspflege müssen regelmäßig die verschiedensten Materialien und Geräte zu den jeweiligen Arbeits- und Einsatzorten transportiert werden. Dies können z. B. Maschinen, Kraft- und Betriebsstoffe, Pflanzen, Handwerkzeuge oder Schüttgüter sein. Zumeist erfolgt der Transport mit Fahrzeugen. Mangelhafte oder sogar fehlende Ladungssicherung führt dabei immer wieder zu Arbeits- und Verkehrsunfällen. Auch der manuelle Transport ist mit Gefährdungen verbunden, z. B. Stürzen, Stolpern, Belastungen des Muskel-Skelett-Systems.

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Rechtliche Grundlagen
Weitere Informationen
  • DGUV Information 214-003 "Ladungssicherung auf Fahrzeugen"
  • SVLFG Broschüre B17 "Ladungssicherung im Gartenbau"
  • SVLFG Broschüre B22 "Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau"
  • SVLFG Broschüre B29 "Gefahrgut sicher transportieren"
  • VDI 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen"
Gefährdungen

Beim Material- und Gerätetransport treten häufig folgende Gefährdungen auf:

  • Personen können angefahren oder überfahren werden.
  • Personen können durch Fahrbewegungen gequetscht werden.
  • Abgestellte Fahrzeuge, Anhänger oder mobile Arbeitsmittel können sich unbeabsichtigt in Bewegung setzen, z. B. beim Abstellen am Hang oder bei hydrostatischem Fahrantrieb.
  • Mobile Arbeitsmittel können beim Be- und Entladen oder beim Transport umkippen oder vom Transportmittel abstürzen.
  • Personen können auf oder von Fahrzeugen und mobilen Arbeitsmitteln stürzen.
  • Transportgut kann umkippen, sich lösen und herabfallen und dadurch Personen verletzen.
  • Personen können z. B. durch Bordwände getroffen werden, die durch Ladungsdruck beim Öffnen plötzlich aufschlagen.
  • Die Fahrsicherheit von Fahrzeugen kann durch Überladung beeinträchtigt werden.
  • Unsichere Auf- und Abstiege sowie ungeeignete Standorte auf Fahrzeugen und mobilen Arbeitsmitteln können zu Verletzungen z. B. durch Abstürzen, Umknicken, Ausrutschen führen. Dies kann insbesondere beim Be- und Entladen, Bedienen, Überwachen/Kontrollieren, Transportieren, Mitfahren der Fall sein.
  • Überlastungen des Muskel-Skelett-Systems bei Handtransport.
Maßnahmen

Stellen Sie sicher, dass, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, gegen diese und weitere mögliche Gefährdungen folgende Maßnahmen getroffen werden:

Fahrbewegungen

Ist bei Fahr- und Arbeitsbewegungen die Sicht des Fahrzeug- oder Maschinenführers bzw. -führerin auf den Fahr- oder Arbeitsbereich eingeschränkt, z. B. durch Ladung, "tote Winkel" oder bei Rückwärtsfahrt, ist ein Einweiser bzw. eine Einweiserin oder Sicherungsposten einzusetzen. Einweiser und Einweiserinnen dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrzeug- oder Maschinenführers bzw. -führerin befinden. Sie dürfen sich nicht zwischen dem Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten.

Es gibt technische Lösungen mit denen die Sicherheit beim Rückwärtsfahren erhöht werden kann, z. B. Heck- und Arbeitsbereichskameras, Ultraschall- oder Radarwarnanlagen eventuell mit geeigneten Fahrerassistenzsystemen. Sie erhöhen bereits heute die Sicherheit in Fahrzeugen. Die Aufgaben dieser Systeme reichen von der Warnung der Fahrer und Fahrerinnen bis hin zu selbstständigem Stoppen des Fahrzeugs. Aber ein vollwertiger Ersatz für eine einweisende Person sind sie noch nicht.

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Abb. 147 Baumtransport mit Kamera-Monitor-System

Abb. 148 Ladeschienen mit einem maximalen Ladewinkel von 17°

Be- und Entladen

  • Zum Verladen von Fahrzeugen und Geräten müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein und benutzt werden. Geeignete Vorrichtungen sind zum Beispiel

    • Laderampen oder Ladeschienen mit einem maximalen Ladewinkel von 17°,
    • absenkbare Ladeflächen,
    • Ladekrane,
    • Hubladebühnen.
  • Der Aufenthalt auf der Ladefläche ist nur zulässig, wenn dies gefahrlos möglich ist.

Fahrzeuge dürfen weder überladen noch so be- oder entladen werden, dass Personen gefährdet werden.

  • Für den Transport ist die Ladung gegen Gefahr bringende Lageveränderung zu sichern. Möglichkeiten zur Ladungssicherung sind z.B.

    • Zurrgurte, Zurrketten, Netze und Planen
    • Antirutschmatten
    • Spannbretter/Sperrstangen
    • Stirnwandgestell

Siehe Kapitel 3.13 Ladungssicherung

  • Beim Öffnen von Bordwandverschlüssen und beim Abkippen ist der Aufenthalt im Schüttbereich und im Bereich ausschwingender Ladeklappen von Fahrzeugen unzulässig.
  • Wird Material, z. B. mit einem Bagger verladen und dabei über die Fahrzeugkabine geschwenkt, hat der Fahrer oder die Fahrerin zuvor die Kabine zu verlassen, sofern kein spezielles Schutzdach gegen herabfallende Gegenstände vorhanden ist.
  • Das zulässige ...

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