[Vorspann]

Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Fachausschuss “Verkehr” der BGZ

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. 217 S. 18), sind beachtet worden.

[Vorbemerkung]

Ziel dieser BG-Regeln ist es, entsprechend dem heutigen Stand der Technik Sicherheitsmaßstäbe für den Bau, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von austauschbaren Kipp- und Absetzbehältern zu setzen.

Werden für das Absetzen und Aufnehmen von austauschbaren Kipp- und Absetzbehältern am Fahrzeug spezielle Hebeeinrichtungen und Krane mitgeführt, sind zur Beurteilung der Arbeitssicherheit dieser Fahrzeugaufbauten insbesondere die folgenden BG-Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) zu beachten:

“Allgemeine Vorschriften” BGV A 1 (bisher: VBG 1),

“Kraftbetriebene Arbeitsmittel” (VBG 5),

“Winden, Hub- und Zuggeräte” BGV D 8 (bisher: VBG 8),

“Krane” BGV D 6 (bisher: VBG 9),

“Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb” (VBG 9a).

Für Fahrzeugaufbauten, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen worden sind, gelten die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf diese Fahrzeugaufbauten erst in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.

Fahrzeugaufbauten, die bis zum 31. Dezember 1994 gemäß den Anforderungen der BG-Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) gebaut und in den Verkehr gebracht worden sind, müssen spätestens am 1. Januar 1997 der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) entsprechen.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regeln finden Anwendung auf austauschbare Kipp- und Absetzbehälter und alle zum Trägerfahrzeug gehörenden Tragmittel, die zum Auf- und Abnehmen sowie Befestigen der austauschbaren Kipp- und Absetzbehälter erforderlich sind.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter im Sinne dieser BG-Regeln sind Behälter für

  • Absetzkipper (Absetzkippmulden),
  • Abrollkipper,
  • Abgleitkipper,
  • Seitenlader,
  • Hubkipper.[1]

2.2 Trägerfahrzeuge im Sinne dieser BG-Regeln sind

  • Absetzkipper,
  • Abrollkipper,
  • Abgleitkipper,
  • Seitenlader,
  • Hubkipper.[2]
[1] Siehe hierzu folgende DIN-Normen:

DIN 30720 Behälter für Absetzkipperfahrzeuge; Maße, Werkstoff, Ausführung,

DIN 30722-1 Abrollkipperfahrzeuge; Wechsellader-Einrichtung, Abrollbehälter; Abrollkipperfahrzeuge bis 26 t, Abrollbehälter System 1570 aus Stahl,

DIN 30722-2 Abrollkipperfahrzeuge; Wechsellader-Einrichtung, Abrollbehälter; Abrollkipperfahrzeuge bis 32 t, Abrollbehälter System 1570 aus Stahl,

DIN 30722-3 Abrollkipperfahrzeuge; Wechsellader-Einrichtung, Abrollbehälter; Abrollkipperfahrzeuge bis 10 t, Abrollbehälter System 900 aus Stahl,

DIN 30722-4 Abrollkipperfahrzeuge; Wechsellader-Einrichtung, Abrollbehälter; Abrollbehälter für die Beförderung auf der Straße und Schiene,

DIN 30735 Behälter mit einer maximalen Breite von 1520 mm für Absetzkipperfahrzeuge, Maße, Werkstoff, Ausführung.

Siehe auch Anhang 2.

[2] Siehe hierzu folgende DIN-Normen:

DIN 30722-1 bis

DIN 30722-4 (siehe Erläuterungen zu Abschnitt 2.1)

DIN 30723 Absetzkipperfahrzeuge, Absetzkippeinrichtung; Anforderungen.

Siehe auch Anhang 2.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1

Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter müssen nach diesen BG-Regeln und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. [1]

3.2

Die in diesen BG-Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

[1] Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z. B. die im Anhang 2 aufgeführten DIN-Normen und VDI-Richtlinien.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Kennzeichnung

An austauschbaren Kipp- und Absetzbehältern müssen dauerhaft und deutlich erkennbar angegeben sein:

  • Hersteller oder Lieferer,
  • Baujahr,
  • Typenbezeichnung,
  • Fabriknummer,
  • Fassungsvermögen in m3,
  • Leergewicht in kg,
  • Tragfähigkeit (zulässiges Füllgewicht) in kg.

4.2 Werkstoffe

Werkstoffe müssen so ausgewählt und verarbeitet sein, dass sie allen b...

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