6.14.1
Zum sicheren Abheben und Wiedereinsetzen von Schachtabdeckungen sind geeignete Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und zu benutzen. [1]
6.14.2
Festgefrorene Schachtabdeckungen dürfen nicht durch offenes Feuer aufgetaut werden. Beim Abheben und Wiedereinsetzen von Schachtabdeckungen sind Funken zu vermeiden.
6.14.3
Geführte Schachtabdeckungen sind gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen zu sichern.
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