Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargstellt werden.

Diese Regel ist wie folgt strukturiert:

Allgemeiner Teil I und spezielle Teile II-1 bis II-8 mit den jeweiligen Kapiteln (1, 2, ....), Unterkapiteln (1.1, 1.2, ...), Abschnitten (1.1.1, 1.1.2, ... 2.1.1, 2.1.2.... usw.) und Nummern.

Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.

Vorbemerkung

Diese Regel enthält Anforderungen an Tätigkeiten mit Explosivstoffen und Einrichtungen, in denen diese Tätigkeiten ausgeführt werden. Darüber hinaus enthält diese Regel ergänzende sicherheitstechnische Hinweise und Erläuterungen zur Gefahrstoffverordnung, zur Betriebssicherheitsverordnung sowie zum Sprengstoffgesetz und seinen Verordnungen.

Die in dieser Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

Die vorliegende Regel "Tätigkeiten mit Explosivstoffen" ersetzt die Unfallverhütungsvorschriften

"Explosivstoffe – Allgemeine Vorschrift" (BGV B 5),

"Zubereitungen aus Salpetersäureestern für Arzneimittel" (BGV D 35),

"Schwarzpulver" (BGV D 37),

"Treibladungspulver" (BGV D 38),

"Feste einheitliche Sprengstoffe" (BGV D 39),

"Sprengöle und Nitratsprengstoffe" (BGV D 40),

"Zündstoffe" (BGV D 41),

"Pulverzündschnüre und Sprengschnüre" (BGV D 42) und

"Munition" (BGV D 44).

Impressum

Herausgeber:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Tel.: 030 288763800

Fax: 030 288763808

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet "Explosionsgefährliche Stoffe" des Fachbereichs "Rohstoffe und chemische Industrie" der DGUV

Titelbild:

Nitrochemie Aschau GmbH

Ausgabe: März 2012 – aktualisierte Fassung Februar 2017

DGUV Information 113-017 (bisher BGR/GUV-R 242)

zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger

oder unter www.dguv.de/publikationen

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