Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat nach § 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" die Versicherten anhand der Betriebsanweisung und unter Zugrundelegung der Benutzerinformation des Herstellers vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Nach § 31 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind die Unterweisungen zu persönlichen Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren schützen, durch geeignete praktische Übungen zu ergänzen.

Diese sollten die wichtigsten Funktionen, die Prüfung der Einsatzbereitschaft, das sachgerechte Anlegen und die Handhabung bis hin zu einer Erprobung, z. B. im Schwimmbad, umfassen.

Die Unterweisung muss mindestens umfassen

  • die speziellen Gefährdungen am Arbeitsplatz,
  • die besonderen Anforderungen an die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken,
  • Üben des Anlegens der Rettungsweste, inkl. Einstellen der Tragegurte,
  • Üben der Prüfung auf Einsatzbereitschaft,
  • die umfassenden Anlege- und Gebrauchsinformationen,
  • die Darlegung der Einzelheiten über empfohlene Einsatzgrenzen,
  • die Handhabung der Rettungsweste,
  • die bestimmungsgemäße Benutzung, Pflege, Reinigung und Wartung,
  • die ordnungsgemäße Aufbewahrung,
  • das Erkennen von Schäden,
  • den Austausch beschädigter Ausrüstungen,
  • die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach Gebrauch,
  • die Kombination mit Auffanggurten und anderen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (soweit zutreffend) sowie
  • weitere allgemeine Hinweise auf die Behandlung und die Benutzung von Rettungswesten nach Angaben des Herstellers.

Eine umfangreiche Unterweisung und Übung speziell für das Anlegen ist auch bei der Kombination einer Rettungsweste mit anderen PSA erforderlich.

Unterweisungen inkl. praktischer Übungen werden z. B. in den Rettungswesten-Seminaren der Berufsgenossenschaft Verkehr geschult.

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