Grundsätzlich wird zwischen Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhen unterschieden. Sicherheits- und Schutzschuhe müssen eine Zehenkappe enthalten. Berufsschuhe sind im Normalfall nicht mit Zehenkappen ausgerüstet; ist eine Zehenkappe eingebaut, werden an diese keine Anforderungen gestellt. [1]

Innerhalb der drei Schuhausführungen wird nach zwei Klassifizierungsarten unterschieden.

Jeder Fußschutz muss die Grundanforderungen (siehe Tabellen 7 und 8) erfüllen. Bei Schuhen die mehreren Zusatzanforderungen (siehe Tabelle 9) genügen, ist die Kennzeichnung mit den einzelnen Kennzeichnungssymbolen für den Schuhhersteller aus Platzgründen zu schwierig und wäre für den Verbraucher zu umfangreich und unübersichtlich. Deshalb sind in den Normen DIN EN ISO 20345 bis Normen DIN EN ISO 20347 die meistbenutzten Kombinationen der sicherheitsrelevanten Grund- und Zusatzanforderungen zusammengefasst und Kurzzeichen für die Kennzeichnung entsprechend der Klassifizierungsarten eingeführt worden (siehe Tabelle 6).

Tabelle 6: Kurzzeichen[2] für die Kennzeichnung der meistbenutzten Kombinationen von sicherheitsrelevanten Grund- und Zusatzanforderungen

Eigenschaft Kurzzeichen für die Kennzeichnung von
(Merkmal) Sicherheitsschuhen: S SB S1 S2 S3 S4 S5
Schutzschuhen: P PB P1 P2 P3 P4 P5
Berufsschuhen: O - O1 O2 O3 O4 O5
▪ Grundanforderungen I/II I I I II II
▪ Geschlossener Fersenbereich I I I **) **)
▪ Kraftstoffbeständigkeit Laufsohle *) *) *) *) *)
▪ Antistatische Eigenschaften I I I II II
▪ Energieaufnahme im Fersenbereich I I I II II
▪ Wasserdurchtritt/-aufnahme I I
▪ Durchtrittsicherheit I II
▪ Profilierte Laufsohle I II
I: Schuhe aus Leder oder anderen Materialien, hergestellt nach herkömmlichen Schuhfertigungsmethoden (z. B. Lederschuhe)
II: Schuhe vollständig geformt oder vulkanisiert (Gummistiefel, Polymerstiefel - z. B. aus Polyurethan (PUR) - für den Nassbereich)
B Grundanforderungen

*) Nur bei Berufsschuhen; bei Sicherheits- und Schutzschuhen in Grundanforderungen enthalten.

**) Forderung bauartbedingt erfüllt.

Symbole für die Eigenschaften siehe Tabelle 8

Aus dieser Tabelle kann - entsprechend der ermittelten Anforderungen aus der Gefährdungsbeurteilung - der geeignete Schuh ausgewählt werden.

Sicherheitsschuhe mit der Kennzeichnung S3 sind z. B. Lederschuhe (Klassifizierungsart I) und einer direkt angespritzten vulkanisierten oder geklebten Laufsohle mit den folgenden Eigenschaften:

  • Zehenschutz mit Zehenschutzkappe (Prüfenergie 200 J, Druckkraft 15 KN),
  • Grundanforderungen incl. kraftstoffbeständiger Laufsohle,
  • Geschlossener Fersenbereich,
  • Antistatische Eigenschaften,
  • Energieaufnahme im Fersenbereich,
  • Verminderter Wasserdurchtritt für Arbeiten in nasser Umgebung,
  • Durchtrittsicherheit der Sohle,
  • Profilierte Laufsohlen mit mehr als 2,5 mm Profiltiefe.

Branchenspezifische Vorschläge für die Auswahl von geeignetem Fußschutz sind in Abschnitt 2 dieses Anhanges zusammengestellt.

Detailinformationen zu den Schuhausführungen, dem Schuhaufbau und den Zusatzanforderungen finden sich in den nachfolgenden Übersichten.

An alle drei Schuhausführungen - abhängig von der Klassifizierungsart (siehe Abschnitt 1 dieses Anhanges) - werden die gleichen sicherheitsrelevanten Grundanforderungen gestellt: an den kompletten Schuh, das Schuhoberteil, das Futter, die Lasche, die Brand- und die Laufsohle (siehe Tabelle 7). Für eine vergleichende Betrachtung sind in der Tabelle 7 die Grundanforderungen nach den bis August 2005 gültigen Normen der Reihe DIN EN 345 bis Normen der Reihe DIN EN 347 und den Nachfolgenormen DIN EN ISO 20345 bis DIN EN ISO 20347 aufgeführt.

Tabelle 7: Sicherheitsrelevante Grundanforderungen an Fußschutz der Klassifizierungsarten I und II nach den zurückgezogenen und den der derzeit gültigen harmonisierten Normen

In den derzeit gültigen harmonisierten Normen muss die Brandsohle und/oder die Einlegesohle bzw. Deckbrandsohle folgende Grundanforderungen erfüllen:

  • Dicke
  • pH-Wert
  • Wasseraufnahme und -abgabe
  • Abrieb
  • Chrom VI (siehe Tabelle 8)

Tabelle 8: Grundanforderungen für Brandsohlen und/oder Einlegesohlen

Schuhaufbau Prüfung Anforderungen
Dicke pH Wert Wasserauf nahme und -abgabe Abrieb Chrom IV
Brandsohle Decksohle
1 Keine Brandsohle oder eine Brandsohle, die die Anforderungen nicht erfüllt Nicht herausnehmbare Einlegesohle erforderlich Einlegesohle X X X X
2 Brandsohle Keine Einlegesohle aber Fersendeck sohle Brandsohle X X X X
3 Vollständige, nicht heraus nehmbare Deckbrand- sohle Deckbrand und Brandsohle X X X
Deckbrand sohle X X X
4 Vollständige, herausnehm bare Einlege sohle, wasser- durchlässig1 Brandsohle X X X X
Einlegesohle X X X
5 Vollständige, herausnehm bare Einlege sohle, wasser undurchlässig2 Brandsohle X X X X
Einlegesohle X X X X

X bedeutet, dass die Anforderung erfüllt sein muss.

Die Anforderungen an den pH-Wert und an Chrom VI gelten nur für Leder.

1) Wasserdurchlässig bedeutet, dass bei der Prüfung nach Abschnitt 7.2 der DIN EN ISO 20344 die Einlegesohle das Wasser nach 60 ...

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