Bei der Be- und Verarbeitung von Holz können Ihre Beschäftigten mit Holzstaub belastet werden. Stäube von Harthölzern wie Eiche und Buche können beim Menschen Krebs erzeugen. Darüber hinaus kann Holzstaub zu einer Beeinträchtigung der Atemwege und der Haut, in schlimmeren Fällen zu allergischen Reaktionen, führen. Auch sind Holzstäube brennbar und können zusammen mit Luftsauerstoff explosionsfähige Gemische bilden.

Abb. 2.2.3-01

Absauganlage an einer Holzbearbeitungsmaschine

Rechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), §§ 6 und 7
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), § 3 und Anhang
  • TRGS 553 Holzstaub
  • TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe
  • TRGS 906 Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren
  • TRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen

 

Weitere Informationen
  • DGUV Information 209-044 "Holzstaub - Gesundheitsschutz"
  • DGUV Information 209-084 "Industriestaubsauger und Entstauber"

 

Gefährdungen
  • Holzstaub kann Krankheiten verursachen, z. B. Hauterkrankungen, Atemwegserkrankungen oder allergische Reaktionen.
  • Sogenannte Hartholzstäube (in Deutschland im Wesentlichen Eichen- und Buchenholzstäube) können besonders im Zusammenwirken mit z. B. Holzschutzmitteln Nasenschleimhautkrebs verursachen.
  • Holzstaub und -späne können mit Luftsauerstoff brennbare oder explosionsfähige Gemische bilden.
Maßnahmen

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Gefährdungen durch Holzstaub ermitteln und bewerten. Sie müssen Ihre Arbeitsbereiche nach dem Stand der Technik gestalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen veranlassen und sich vergewissern, dass sie wirksam sind.

Bei allen Tätigkeiten, bei denen Holzstaub entsteht, gilt der Stand der Technik als eingehalten, wenn die Konzentration von einatembarem Holzstaub (E-Fraktion) als Schichtmittelwert in der Luft 2 mg/m³ nicht überschreitet. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, auf die dies zutrifft, gelten als staubgemindert.

Absaugung an stationären Maschinen

Um eine wirksame Absaugung an stationären Maschinen zu erreichen, sind folgende Erfassungsbedingungen möglich:

  • Kapselung mit Absaugung

    Die Kapselung ist bei Automaten, z. B. bei Kehlautomaten, Kantenanleimmaschinen, CNC-Bearbeitungszentren, möglich, wenn keine Handvorschubarbeiten direkt am Werkzeug durchgeführt und der Staub und die Späne direkt an der Entstehungsstelle durch eine Absaugung erfasst werden.

  • Absaugung an der Entstehungsstelle

    Absaugung mit geeigneten Erfassungselementen; dabei muss im Absaugstutzen am Übergang von der Maschine zum Rohrsystem grundsätzlich die Spezifikation des Maschinenherstellers eingehalten werden. Für einen ordentlichen Transport der Stäube und Späne im Absaugsystem ist allgemein eine Mindestluftgeschwindigkeit von 20 m/s erforderlich.

Generelle Ausnahmen vom Anschluss an eine Absaugung bestehen nur, wenn an bestimmten Maschinen, Anlagen und Arbeitsplätzen auch ohne Absaugung eine Konzentration für Holzstaub in der Luft von 2 mg/m³ oder weniger als Schichtmittelwert zu erwarten ist.

Kann trotz Absaugung an Maschinen der Schichtmittelwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden, darf nur höchstens 1 Stunde je Arbeitsschicht daran gearbeitet werden.

Abb. 2.2.3-02

Komponenten und prinzipieller Aufbau einer Absauganlage

Absaugung von Handmaschinen

Zum Absaugen der Staubemissionen von Handmaschinen in der Holzbearbeitung dienen Entstauber für ortsveränderlichen Betrieb (EOB), die häufig über eine Steckdose für den Anschluss des Elektrowerkzeugs verfügen. Entstauber (EOB) unterscheiden sich von Industriestaubsaugern (IS) im Wesentlichen durch eine Warneinrichtung, die bei Unterschreitung eines zuvor eingestellten Volumenstroms eine optische oder akustische Warnung ausgibt.

Industriestaubsauger dienen ausschließlich zum Aufsaugen von abgelagertem Staub.

Zum Absaugen oder Aufsaugen von Holzstaub müssen Entstauber oder Industriestaubsauger mindestens den Anforderungen der Staubklasse M entsprechen.

Aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes müssen Entstauber oder Industriestaubsauger mit

  • einem Staubsammelvolumen von mehr als 0,05 m³ (50 Liter)

    und

  • einer elektrischen Aufnahmeleistung von mehr als 1,2 kW

zündquellenfrei (Bauart 22) gebaut sein.

Absaugung an Handschleifarbeitsplätzen

Erfahrungsgemäß sind Handschleifarbeiten sehr staubintensiv. Eine Konzentration von Holzstaub in der Luft von 2 mg/m³ für einen staubarmen Arbeitsbereich kann nur erreicht werden, wenn zum Schleifen zum Beispiel abgesaugte Handschleifklötze verwendet werden, durch die ein Großteil des Holzstaubs wirksam abgesaugt wird.

Abb. 2.2.3-03

Abgesaugter Handschleifklotz

Beste Praxis

Bei allen Handschleifarbeiten oder Arbeiten mit Handmaschinen ist darüber hinaus die Verwendung von abgesaugten Schleiftischen zu empfehlen. Sie ersetzen aber nicht die Absaugung der Handmaschinen.

Es sollten nur holzstaubgeprüfte Schleiftische eingesetzt werden.

Abb. 2.2.3-04

Absaugbarer Schleifarbe...

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