Abstürze sind die Hauptursache für schwere und tödliche Arbeitsunfälle. Dies gilt auch für die Schiffbaubranche. Nicht nur die direkt sichtbaren Gefahren, etwa an ungesicherten Absturzkanten, sondern auch unzureichende Verkehrswege zu Arbeitsplätzen oder zeitweise nicht gesicherte Öffnungen bergen ein hohes Unfallrisiko.

Abb. 27

Sicherung der Decks an einem offenen Sektionsstoß

Rechtliche Grundlagen

 

Weitere Informationen
  • DGUV Information 201-023 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten"
  • DIN 4420-1 Teil 1 "Arbeits- und Schutzgerüste - Teil 1: Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung"
  • DIN EN 1263-2 Teil 2 "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke - Schutznetze (Sicherheitsnetze) - Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung von Schutznetzen"

 

Gefährdungen

Eine Gefährdung durch Absturz liegt vor:

  • bei Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen die sich 0,2 m bis 1,0 m oberhalb einer angrenzenden Fläche befinden, bei Gefahr des Abrutschens, des Hereinfallens oder Versinkens in Wasser oder in andere(n) Stoffe(n), abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
  • ab 1 m Absturzhöhe.

Die Unfallfolgen von Abstürzen sind häufig schwere oder gar tödliche Verletzungen. Die potenzielle Gefahr von geringen Höhen wird besonders oft unterschätzt.

Beim Absturz ins Wasser oder in andere Stoffe kommt es außerdem regelmäßig zu Ertrinkungs- oder Erstickungsunfällen.

Maßnahmen

Seitenschutz- oder Randsicherungssysteme

Sorgen Sie dafür, dass freie Absturzkanten mit geeigneten Seitenschutz- oder Randsicherungssystemen gesichert werden.

Ausführung Seitenschutz gemäß DIN 4420-1:

  • Abweichend hiervon können Knieleiste und Fußleiste entfallen, wenn zwischen Handlauf und Standfläche ein Netz oder Ähnliches mit maximal 0,10 m Maschenweite gespannt und damit die Sicherheit auf gleiche Weise gewährleistet ist.
  • Andernfalls können für Handlauf und Knieleiste Ketten oder Drahtseile verwendet werden, die gemäß ASR 2.1 zu bemessen sind.
  • Diese Forderung ist auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen auch dann erfüllt, wenn ein Seitenschutz (z. B. Süll, Schanzkleid, Geländer, Reling) nach anderen Bestimmungen (z. B. Klassifikationsvorschriften) vorhanden ist.

Abb. 28 Dreiteiliger Seitenschutz

Achtung: Faser oder Kunststoffseile sind als Seitenschutz nicht geeignet.

Sind aus arbeitstechnischen Gründen Seitenschutz oder Randsicherungssysteme nicht umsetzbar, ist der Einsatz von Auffangeinrichtungen, wie Fanggerüste oder Schutznetze, vorzusehen.

Tipp: Prüfen Sie bereits in der Planung, wie Arbeiten in der Höhe vermieden werden können. Häufig lassen sich viele Arbeiten in einem frühen Baustadium gefahrloser ausführen.

Tipp: Prüfen Sie, ob bauvertragliche Anschlagpunkte/-systeme vorgezogen und genutzt werden können. Bei Reparaturaufträgen nutzen Sie die vorhandenen Sicherungssysteme erst nach vorheriger Prüfung.

Schutznetze

Schutznetze schützen Personen, deren Absturz nicht verhindert werden konnte, vor Verletzungen infolge eines tieferen Fallens.

Achtung: Beim Sturz einer Person in das Schutznetz verformt sich das Netz.

  • Berücksichtigen Sie den notwendigen Freiraum unterhalb des unbelasteten Schutznetzes gemäß DIN EN 1263-2.
  • Schutznetze sind möglichst dicht unterhalb der zu sichernden Arbeitsplätze aufzuhängen.

Achtung: Beachten Sie die mögliche thermische und mechanische Beanspruchung (Funkenflug bzw. herabfallendes Material). Sie können die Netzmaterialien gefährlich schädigen.

Anmerkung:

Die erforderlichen Maßnahmen beim Umgang mit Leitern werden im Kapitel 3.14 "Leitern" gesondert beschrieben.

Anmerkung:

Die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung von Öffnungen in Decks und Wänden sind im Kapitel 3.11 "Öffnungen zu Räumen und Tanks" beschrieben.

Achtung: Besteht die Gefahr eines Sturzes ins Wasser, ist immer eine Rettungsweste bestimmungsgemäß zu verwenden!

Anmerkung:

Die erforderlichen Maßnahmen beim Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) werden im Kapitel 3.39 "Auswahl, Bereitstellung und Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)" gesondert beschrieben.

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