4.4.1

Die Neigung von Ladebrücken und fahrbaren Rampen soll in Betriebsstellung 12,5 % (ca. 7°) nicht überschreiten. Sofern aus betrieblichen Gründen größere Neigungen erforderlich sind, müssen die Verkehrsflächen erhöhten Anforderungen hinsichtlich der Rutschhemmung genügen.

4.4.2

Abweichend von Abschnitt 4.4.1 dürfen Ladestege und Ladeschienen eine größere Neigung aufweisen, sofern sicheres Begehen und Befahren gewährleistet ist.

4.4.3

Die gegenüber Abschnitt 4.4.1 vergrößerte Neigung von Ladestegen und Ladeschienen soll 30 % (ca. 17°) nicht überschreiten.

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