4.1.4.1 Für Arbeiten in u. R. a. A. dürfen nur Personen eingesetzt werden, die vom Unternehmer ausdrücklich bestimmt sind. Sie müssen für diese Arbeiten nach Körperbeschaffenheit und Gesundheitszustand geeignet und durch Kenntnis und Unterweisung in der Lage sein, mögliche Gefahren zu erkennen und abzuwenden.[1]
4.1.4.2 Jugendliche über 15 Jahren dürfen mit gefährlichen Arbeiten in u. R. a. A. beschäftigt werden, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist (§ 22 Jugendarbeitsschutzgesetz).
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