Durch Öffnen von Fenstern und Türen oder mittels vorhandener raumlufttechnischer Anlagen ist für eine geeignete Be- und Entlüftung zu sorgen. Dies gilt besonders für Tätigkeiten mit lösemittel- oder formaldehyd- bzw. glutaraldehydhaltigen Produkten. Es ist ein ausreichendes Maß an Frischluft zuzuführen. Die Zuluft darf nicht aus verunreinigten Quellen stammen. Die Abluft darf nicht so geführt werden, dass sie zu einer Belastung Dritter führt.

Sofern technisch möglich, sind maschinelle Reinigungsverfahren, z. B. Reinigungsautomaten, oder technische Hilfsmittel, wie Gerätewagen, Feuchtwischtextilien und ggf. Pressen, zu benutzen. Die Anwendung maschineller Reinigungsverfahren sowie technischer Hilfsmittel verringert den Kontakt mit Reinigungsmitteln oder Schmutzflotten.

Sollen Produkte umgefüllt werden, sind möglichst Originalgebinde zu verwenden. Beim Umfüllen in andere Gebinde sind diese wie das Originalgebinde zu kennzeichnen. Beim Umfüllen ist darauf zu achten, dass geeignete Gebinde verwendet werden. Es ist z. B. darauf zu achten, dass beim Umfüllen entzündbarer Flüssigkeiten in Gebinden größer fünf Liter die Ableitfähigkeit aller Materialien gegeben ist oder dass metallkorrosive Produkte nicht in Metallbehälter gefüllt werden. Umfüllvorgänge sollen so gestaltet werden, dass es nicht zur Freisetzung von Gefahrstoffen oder zum Verspritzen kommt, z. B. durch Dosier- oder Zapfvorrichtungen.

Gebinde, aus denen Gase oder Dämpfe entweichen können, sind stets geschlossen zu halten und nur zur Entnahme zu öffnen.

Reinigungsmittel dürfen nicht gemischt werden. Das gilt auch für die Entsorgung von Restmengen. Es können gefährliche chemische Reaktionen hervorgerufen werden, die zur Freisetzung von Gefahrstoffen (z. B. Chlorgas) führen.

Beim Ansetzen der gebrauchsfertigen Lösung ist grundsätzlich kaltes Wasser zu verwenden, um das verstärkte Auftreten von Dämpfen zu vermeiden.

Maschinelle oder manuelle Systeme mit einer automatischen Zwangsdosierung von Wasser und Gefahrstoff sollen bei der Verdünnung von Konzentraten bevorzugt eingesetzt werden, um einen Kontakt zum Konzentrat zu vermeiden. Alternativ, aber weniger sicher, ist die Verwendung der von vielen herstellenden Unternehmen angebotenen Dosiersysteme, z. B. Dosierflaschen, Dosierbeutel, Messbecher, Dosierpumpen. Bei manueller Dosierung ist darauf zu achten, dass stets das Produkt dem Wasser zugegeben wird.

Überdosierungen sind bei der Anwendung von Reinigungsmitteln zu vermeiden und können unter anderem zu Gesundheitsgefährdungen, zu Schäden an den zu reinigenden Oberflächen oder zur Mehrbelastung der Abwässer führen.

Notwendig sind eine sorgfältige Schulung des Personals und die Kontrolle der richtigen Dosierung durch beispielsweise die Objektleitungen, damit die von den herstellenden Unternehmen angegebenen Anwendungskonzentrationen eingehalten werden.

Es sind Erholungsphasen für die Haut zu gewährleisten, beispielsweise durch einen Wechsel von Feucht- oder Nassreinigung und Trockenarbeiten, z. B. Saugen. Die Tragedauer von flüssigkeitsdichten Handschuhen ist auf das notwendige Maß zu begrenzen:

  • Die Häufigkeit des Handschuhwechsels ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
  • Anzustreben ist ein geeigneter Wechsel von Tätigkeiten mit und ohne Handschuhe.
  • Empfohlen wird mindestens stündlicher Handschuhwechsel oder das Tragen von Unterziehhandschuhen.
  • Die maximale kontinuierliche Tragedauer ohne Handschuhwechsel darf vier Stunden nicht überschreiten.

Wird die Arbeitskleidung mit Reinigungsmitteln verunreinigt (z. B. durchtränkt) und dadurch eine Gefährdung von einzelnen oder mehreren Beschäftigten oder Dritte hervorgerufen, ist die Arbeitskleidung unverzüglich zu wechseln. Arbeitgeber haben eine sichere Reinigung bzw. Entsorgung dieser Kleidung ohne Belastung Dritter zu gewährleisten. Ist eine Verunreinigung der Arbeitskleidung, sodass von ihr eine Gefährdung ausgeht, nicht auszuschließen, haben Arbeitgeber die Arbeitskleidung zu stellen.

Werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einzelnen oder mehreren Beschäftigten außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Beschäftigten ausgeführt, haben Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig sind, um die Erste Hilfe bei Notfällen sicher zu stellen. Mögliche zusätzliche Schutzmaßnahmen können z. B. geeignete technische oder organisatorische Meldesysteme wie Kontrollanrufe, kurzzyklische Kontrollgänge o. ä. sein. Dies kann auch bedeuten, dass bestimmte Tätigkeiten nicht von einer Person alleine ausgeführt werden dürfen.

Siehe auch TRGS 401 Nr. 5 und TRGS 500 Nr. 5.3 und 5.4

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