4.1.1

Der Unternehmer hat vor Aufnahme der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese ist bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen sowie bei Auftreten von möglicherweise durch biologische Arbeitsstoffe bedingten Infektionen und Erkrankungen bei der Tätigkeit zu aktualisieren. Das Ergebnis ist schriftlich festzulegen. [1]

4.1.2

Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung müssen folgende Informationen eingeholt werden:

1. Festlegung und Bezeichnung der Arbeitsbereiche sowie Arbeitsverfahren,
2. Bezeichnung der Art, des Umfanges und der Dauer der Tätigkeiten,
3. Beschreibung der biologischen Arbeitsstoffe und der Bedingungen, unter denen erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen werden können,
4. Beurteilung von Expositionsmöglichkeiten gegenüber den Krankheitserregern,
5. Zuordnung der Tätigkeiten und Bereiche zu den Schutzstufen. Dabei hat die Zuordnung entsprechend den zu erwartenden Gefährdungen unter Berücksichtigung der Risikogruppen und unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen. [2]
6. Festlegungen der Arbeitsverfahren, der Arbeitsmittel und der Arbeitsschutzmaßnahmen unter dem Aspekt der Gefährdungsminimierung. [3]
[1] Siehe §§ 7 und 8 der Biostoffverordnung.

Muster einer Gefährdungsbeurteilung siehe Anhang 1.

[2] Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen siehe § 4 der Biostoffverordnung, Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe
  • TRBA 460 Einstufung von Pilzen in Risikogruppen,
  • TRBA 462 Einstufung von Viren in Risikogruppen,
  • TRBA 464 Einstufung von Parasiten in Risikogruppen,
  • TRBA 466 Einstufung von Bakterien in Risikogruppen

und BG-Informationen der Reihe "Sichere Biotechnologie" (BGI 628 bis 636).

Gleiche Arbeitsbereiche können verschiedenen Schutzstufen zugeordnet werden, je nachdem, welche Infektionserreger vorkommen und welche Tätigkeiten ausgeführt werden.

Zuordnung zu den Schutzstufen siehe Abschnitt 4.2.

[3] Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen kann die Beurteilung eines entsprechenden Arbeitsbereiches oder einer Tätigkeit ausreichend sein.

Infektionsgefahren bei Reinigungsarbeiten ergeben sich vorrangig bei

  • direktem Kontakt zu Körperflüssigkeiten, insbesondere Blut,
  • direktem Kontakt zu Ausscheidungen (Stuhl) von infizierten Patienten oder
  • beim Einatmen von durch Tröpfcheninfektion übertragener Erreger, z. B. bei Lungentuberkulose.

Prüfliste zur Gefährdungsbeurteilung siehe Anhang 2.

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