2.5.1 |
Vor Beginn der Arbeiten hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer zu ermitteln, ob die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.1 durch die Bauherrschaft erfüllt sind und die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ermittelt wird, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können.
Mögliche Gefährdungen sind z. B.:
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2.5.2 |
Sind Anlagen nach Absatz 2.5.1 vorhanden, so hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass im Benehmen mit dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin oder dem Betreiber der Anlage die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festgelegt und durchgeführt werden.
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2.5.3 |
Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Abschnitt 2.5.1 sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der bzw. die Aufsichtführende nach Abschnitt 2.3.2 ist von den Beschäftigten unverzüglich zu verständigen.
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