Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Flüssigkeitsstrahler sind Maschinen, Einrichtungen oder Anlagen, bei denen die Flüssigkeit, auch mit Beimengungen, in freiem Strahl über Geräte, die mit Düsen versehen sind, oder über andere Einrichtungen, die mit geschwindigkeitserhöhenden Öffnungen versehen sind, austritt. Hierzu zählen auch Spritzeinrichtungen, die an anderen Zwecken dienende druckführende Systeme angeschlossen werden.

     

    Im Allgemeinen bestehen Flüssigkeitsstrahler aus

    • Druckerzeuger,
    • Erhitzer,
    • Hochdruckleitungen,
    • Spritzeinrichtungen,
    • Sicherheitseinrichtungen,
    • Regel- und Messeinrichtungen.
  2. Druckförderprodukt ist das Produkt aus dem zulässigen Betriebsüberdruck in Bar und dem Volumenstrom in l/min.
  3. Druckerzeuger sind Bauteile, die einen Überdruck erzeugen und Flüssigkeiten, auch mit Beimengungen, der Spritzeinrichtung zuführen.
  4. Erhitzer sind Bauteile zum Erwärmen der Flüssigkeiten auf die Betriebstemperatur.

     

    Erhitzer können bei öl- oder gasbefeuerten Geräten aus dem Brenner und der Heizschlange bestehen.

    Bei elektrischer Beheizung wird die Flüssigkeit durch Rohrheizkörper, z.B. Heizstäbe, Heiztöpfe erwärmt.

  5. Hochdruckleitungen sind Rohr- oder Schlauchleitungen, in denen die Flüssigkeit unter hohem Druck vom Druckerzeuger zu den Verbrauchsstellen geleitet wird.
  6. Rohrleitungen sind fest verlegte, starre Leitungen.
  7. Schlauchleitungen sind Schläuche, die funktionsfähig mit Schlaucharmaturen verbunden sind.
  8. Schläuche sind flexible, rohrförmige Halbzeuge, die aus einer oder mehreren Schichten und Einlagen aufgebaut sind.
  9. Schlaucharmaturen sind Anschluss- oder Verbindungselemente von Schläuchen oder Schlauchleitungen.
  10. Spritzeinrichtungen sind Vorrichtungen zum Ausbringen von Flüssigkeiten.

      Spritzeinrichtungen bestehen in der Regel aus Betätigungseinrichtung, der Sicherung gegen unbeabsichtigtes Auslösen, einer Verriegelung in geschlossener Stellung, dem Spritz-, Verlängerungs- oder Düsenrohr sowie der Düse. Dazu gehören gegebenenfalls auch Fußschalter, Fußventil mit Schlauchleitung und Spritzlanze, Spritzköpfe, Düsenträger.
  11. Betriebsüberdruck ist der Überdruck, der sich bei einem Volumenstrom mit der dazugehörigen Düse am Druckerzeuger einstellt.
  12. Zulässiger Betriebsüberdruck ist der Überdruck, bis zu dem die Maschine funktionsfähig ist und aus sicherheitstechnischen Gründen betrieben werden darf; er wird der Berechnung der Maschine zu Grunde gelegt.
  13. Betriebstemperatur ist die Temperatur der Flüssigkeit, die der Spritzeinrichtung oder einem anderen Teil des Flüssigkeitssystems zugeführt wird.

      Bei stationären Betriebsversorgungssystemen, z.B. Ringleitungen, steht die Betriebstemperatur an der Übergabestelle an.
  14. Sicherheitseinrichtungen sind Einrichtungen, die selbsttätig eine Überschreitung des jeweils zulässigen Betriebsüberdrucks oder der zulässigen Betriebstemperatur verhindern.

     

    Andere Sicherheitseinrichtungen, die den an Flüssigkeitsstrahlern beschäftigten Versicherten vor dem Flüssigkeitsstrahl schützen, können z.B. sein:

    • Eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Auslösen der Spritzeinrichtung,
    • eine Verriegelung der Spritzeinrichtung in geschlossener Stellung,
    • Schutzeinrichtungen, die verhindern, dass die Düse bei einem unbeabsichtigten Rückstoß durch die Hände gleitet,
    • Schutzeinrichtungen, die verhindern, dass Hände oder andere Körperteile vor die unter Druck stehende Düse oder den Flüssigkeitsstrahl gelangen können,

      Redundante Steuerungssysteme, die eine unbeabsichtigte Inbetriebnahme ausschließen.

  15. Regel- oder Messeinrichtungen dienen der Steuerung des Betriebsablaufs und der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebszustandes.
  16. Wechselsätze sind feststehende Einbauten im Zylinder des Druckerzeugers, die in Verbindung mit Kolben entsprechenden Durchmessers verschiedene Hubvolumen ergeben.

      Bei Oberflächenbeschichtungsgeräten wird unter einem Wechselsatz auch der gesamte Druckerzeuger verstanden.
  17. Brennbare Flüssigkeiten sind alle Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 55 °C sowie alle Flüssigkeiten mit Flammpunkt über 55 °C, wenn

    • sie als Aerosole (Nebel, Flüssigkeitströpfchen) in zündbarer Form vorliegen

      oder

    • die Verarbeitungstemperatur über dem unteren Explosionspunkt (UEP) der Flüssigkeit liegt.

       

      Die Stoffdaten der brennbaren Flüssigkeit können dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden.

      Sofern der jeweilige UEP nicht bekannt ist, kann er wie folgt geschätzt werden:

      Bei reinen, nicht halogenierten Flüssigkeiten 5 °C unter dem Flammpunkt, bei Flüssigkeitsgemischen ohne halogenierte Komponente 15 °C unter dem Flammpunkt.

  18. Feuergefährdete Räume oder Bereiche sind Räume oder Bereiche, in denen brennbare Stoffe zu einer erhöhten Brandbelastung führen.

     

    Zu berücksichtigen sind brennbare Baustoffe von Bauteilen einschließlich Verkleidungen (Baustoffe: DIN EN 13501-1:2010-01 "Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten“) sowie alle brennbaren Betriebs- und Lagerstoffe (nicht nur die brennbaren Flüssigkeiten). Hierzu gehören auch brennbare Stoffe in geschlossenen Behältern o...

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