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Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Vorbemerkungen

Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Tätigkeiten in Druckluft werden im Anhang Teil 3 (5) ArbMedVV sowie in der Druckluftverordnung § 11 und Tätigkeiten unter Wasser (Taucherarbeiten) werden im Anhang Teil 3 (6) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regelt § 4 Abs. 1 ArbMedVV.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste Nachuntersuchung Vor Ablauf von 12 Monaten
Weitere Nachuntersuchung Vor Ablauf von 12 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit[1]
Vorzeitige Nachuntersuchungen
  • Nach Drucklufterkrankungen, nach einer Erkrankung von mehr als 6 Wochen oder nach mehrmaliger Erkrankung innerhalb eines halben Jahres ist eine Vorstellung beim ermächtigten Arzt erforderlich zur Entscheidung, ob die Art der durchgemachten Erkrankung einen Einsatz in Überdruck wieder zulässt oder ob eine vorzeitige Nachuntersuchung erforderlich ist. Diese Vorstellung ist auch zu veranlassen, wenn Hinweise auftreten, die Anlass zu gesundheitlichen Bedenken geben.
  • Auf Wunsch des Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet.

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", der gem. § 7 ArbMedVV über die erforderlichen Fachkenntnisse oder Anerkennungen verfügt, entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 31 "Überdruck" durchzuführen.

[1] Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren.

3 Untersuchungsanlässe

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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0.1 bar) sowie Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird (Taucherarbeiten).

Bei den in Abschnitt 4 beispielhaft aufgeführten Arbeitsverfahren/-bereichen sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.

3.1 Gefährdende Tätigkeiten

Taucherarbeiten sind Arbeiten im Wasser, bei denen der Beschäftigte mit Atemgas versorgt wird. Eine untere Druckgrenze ist nicht festgelegt. Mit Druckluft als Atemgas ist die Tauchtiefe auf 50 m (5,0 bar Überdruck) begrenzt. Atemgasgemische ermöglichen Tauchtiefen von mehr als 50 m bis über 100 m. Wegen der Anwendungsbedingungen und Besonderheiten bei der Exposition mit Mischgas sind dann vom Untersucher besondere zusätzliche Fachkenntnisse gefordert.

Druckluftarbeiten sind solche, bei denen im Arbeitsbereich (Arbeitskammer) ein Überdruck von mehr als 0,1 bar herrscht. Nach der Druckluftverordnung ist der zulässige Überdruck auf 3,6 bar begrenzt. Auch bei einmaligem, kurzzeitigem oder gelegentlichem Aufenthalt im Überdruck ist eine Untersuchung erforderlich.

3.2 Spezifische Empfehlungen

Beschäftigungsbeschränkungen

Als Taucher darf nur eingesetzt werden wer

  • das 21. Lebensjahr vollendet hat (BGV/GUV-V C23 § 10 (1)) und
  • die Prüfung nach der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Taucher durch ein Zeugnis nachweist (BGV/GUV-V C23 § 10 (2)).

Arbeiten in Druckluft:

Personen unter 18 oder über 50 Jahre dürfen nicht in Druckluft beschäftigt werden (Ausnahmen nach § 6 der Druckluftverordnung möglich).

4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten

Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund der Exposition gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.

Alle im Überdruck gemäß Abschnitt 3.1 ausgeführten Tätigkeiten unterliegen einem erhöhten gesundheitlichen Risiko, insbesondere gilt dies für

  • Taucher (Unterwasserarbeiter, die über ein Druckluft-Tauchgerät mit Atemluft versorgt werden)
  • Druckluftarbeiter, die einem Arbeitsdruck[1] von mehr als 0,1 bar ausgesetzt werden.
[1] Achtung: Der Arbeitsdruck entspricht dem über den atmosphärischen Druck hinausgehenden Überdruck.

6 Bemerkungen

Zusätzliche Aussagen über Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitshinweise sind in folgenden Schriften enthalten:

  • "Richtlinien für Taucherdruckkammern" (B...

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