Wer bei einem Erlaubnisinhaber oder einer Erlaubnisinhaberin nach § 7 SprengG beschäftigt ist und den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Kategorien T2, F3, F4 und S2 ausübt, bedarf eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG. Der Befähigungsschein ist bei der für den Antragsteller oder die Antragstellerin zuständigen Behörde zu beantragen. Für die konkrete Ausübung der Tätigkeit ist der aktuelle Besitz des Befähigungsscheines maßgebend.

Der Befähigungsschein nach § 20 SprengG stellt eine persönliche und fachliche Qualifikation dar, die personengebunden ist. Der Befähigungsschein kann für folgende Tätigkeitsbereiche erteilt werden:

  • Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen (Bühnenpyrotechnik, siehe Anhang 2)
  • Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen zum Abbrennen von Feuerwerken (Großfeuerwerk)
  • Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen bei Film- und Fernsehproduktionen (Special Effect/SFX)

Für die Erteilung des Befähigungsscheines nach § 20 SprengG sind von der antragstellenden Person folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Nachweis der Zuverlässigkeit durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Nachweis der erforderlichen Fachkunde
  • Nachweis der persönlichen Eignung
  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • EU-Bürger ("Kann-Voraussetzung")

Erlaubnisinhaber und Erlaubnisinhaberinnen sind nach § 21 (2) SprengG verpflichtet, nur Befähigungsscheininhaber und -inhaberinnen zur verantwortlichen Person zu bestellen.

Der Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Vor Ablauf der Gültigkeit (ca. drei Monate vorher) ist gemäß SprengG ein Wiederholungslehrgang zu absolvieren und bei der zuständigen Behörde ein entsprechender Antrag auf Verlängerung des Befähigungsscheines zu stellen.

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