In diesem Abschnitt werden im Wesentlichen mechanische und stoffliche Gefährdungen abgehandelt, da hiervon die größten Risiken beim Arbeiten an Walzwerken ausgehen. Weitere in der arbeitsmittelspezifischen europäisch harmonisierten Norm DIN EN 1417 abgehandelten Risiken, wie z. B. elektrische Gefährdungen, Vernachlässigung ergonomischer Prinzipien, Versagen von Bauteilen der hydraulischen Steuerung und Gefährdungen durch Lärm, wurden nur am Rande oder gar nicht im folgenden Abschnitt aufgenommen, da sie im Vergleich zu mechanischen Risiken als gering eingestuft werden.

Zur Beherrschung der als gering eingestuften Risiken sollte jedoch die Einhaltung zumindest folgender Normen durch den Hersteller im Kaufvertrag verbindlich festgelegt werden:

Gefährdungsart Einzuhaltende Normen Hinweise
Elektrische Gefährdungen DIN EN 60204 Neben Bau- und Ausrüstungsanforderungen werden auch Basisanforderungen an das Verhalten der Steuerung gefordert, z. B. Not-Halt-Funktion.
Versagen hydraulischer Bauteile DIN EN ISO 4413 In der allgemeinen Norm werden alle Risiken abgehandelt, die von hydraulischen Steuerungen ausgehen, z. B. Maßnahmen gegen Risiken durch Schlauchbruch.
Versagen pneumatischer Bauteile DIN EN ISO 4414 In der allgemeinen Norm werden alle Risiken abgehandelt, die von pneumatischen Steuerungen ausgehen, z. B. Maßnahmen gegen Risiken, die durch Druckausfall und Druckwiederkehr entstehen (z. B. unerwarteter Anlauf).
Ausfall sicherheitsrelevanter Teile der Steuerung DIN EN ISO 13849-1 In der Norm wird die Berechnung der Ausfallwahrscheinlichkeit der Steuerung gefordert. Der Betreiber ist nicht verpflichtet, diese Anforderung im Detail zu überprüfen. Es ist ausreichend, wenn er die Struktur der Steuerung bewertet.

In der Norm DIN EN 1417 wird der sicherheitstechnischen Gestaltung der Vorrang gegeben, was dazu führen kann, dass ergonomische Prinzipien nicht berücksichtigt werden.

In das Merkblatt sind über die Norm hinaus praxisbewährte Lösungen eingeflossen, um Manipulationsanreize zu vermindern. An einzelnen Punkten, insbesondere in Bezug auf den Bremswinkel, entspricht die Norm nicht mehr dem Stand der Technik. Hier wurden entsprechende Anpassungen vorgenommen, um den Stand der Technik abzubilden.

Abbildung 8: Wesentliche Teile eines Walzwerks

Der Unternehmer/die Unternehmerin ist nach dem Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6) verpflichtet, eine betriebsbezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und das Ergebnis zu dokumentieren.[1] Diese auch in der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) genannte Anforderung wird unter anderem in der Betriebssicherheitsverordnung (§ 3) konkretisiert.[2]

Im Zuge der Gefährdungsbeurteilung ist nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung auch zu prüfen, ob bei im Betrieb befindlichen Maschinen Anpassungen an den Stand der Technik erforderlich sind.[3]

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind neben den allgemeinen Gefährdungen auch diejenigen Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung der Walzwerke selbst verbunden sind, sowie solche, die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln (z. B. Zuführungs- und Entnahmegeräten, Schneideinrichtungen, Beistellgeräten für Kühlung und Heizung, Dosierhilfen und Fördereinrichtungen), mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung (z. B. Flurförderzeuge) hervorgerufen werden.

Zusätzlich sind Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln (siehe auch Abschnitt 4.1.11 dieser Schrift).

Abbildung 9: Mechanische Gefährdungen an Walzwerken mit Streifenschneideinrichtung und Stockblender

Bei dieser betriebsbezogenen Gefährdungsbeurteilung sind sicherheitstechnisch relevante Angaben aus der Betriebsanleitung des Herstellers zu berücksichtigen, beispielsweise

  • sachgemäße Aufstellung/Montage,
  • Inbetriebnahme,
  • Betrieb,
  • Wartung und Inspektion sowie gegebenenfalls
  • Hinweise auf bestimmungsgemäße und mögliche unsachgemäße Verwendung, sofern einer derartigen Verwendung nicht bereits durch Auslegung/technische Maßnahmen vorgebeugt wird.

Weder die Betriebssicherheitsverordnung noch das Arbeitsschutzgesetz machen Vorgaben, wie die Gefährdungsbeurteilung im Einzelnen durchzuführen und zu dokumentieren ist. Möglich ist das beispielsweise auch im Rahmen von Betriebsbegehungen oder Anlagenbetrachtungen. Eine grundsätzliche Möglichkeit zur Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung enthält das Merkblatt A 016 "Gefährdungsbeurteilung - Sieben Schritte zum Ziel"[4]. Das Merkblatt A 017 der BG RCI enthält einen beispielhaften allgemeinen Gefährdungskatalog.[5]

Im folgenden Abschnitt werden angelehnt an die Systematik des Merkblatts A 017 "Gefährdungsbeurteilung - Gefährdungskatalog" allgemeine Gefährdungen bei Arbeiten an Walzwerken genannt, denen Vorschläge zu Schutzmaßnahmen zugeordnet werden. Der Inhalt des allgemeinen Gefährdungskataloges A 017 wird dabei ergänzt oder konkretisiert. Eine Wiederholung allgemeiner im Merkblatt A 017 genannter Inhalte erfolgt nicht.

Gefährdungen, die einzelne...

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