Atmosphärische Bedingungen

Atmosphärische Bedingungen im Sinne des Explosionsschutzes sind wie folgt definiert (§ 2 Abs. 13 Gefahrstoffverordnung):

  • - 20 °C ≤ T ≤ + 60 °C
  • 0,8 bar ≤ p ≤ 1,1 bar
  • Luft mit ca. 21 Vol-% Sauerstoff

(siehe auch Begriffserläuterung "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre" in diesem Abschnitt)

Brennzahl

Die Brennzahl (BZ) ist ein Kriterium für die Ausbreitung eines Brandes in abgelagertem Staub. Sie wird bestimmt durch lokale Einwirkung einer hinreichend starken Zündquelle auf eine Staubschicht mit bestimmter Geometrie. Die Brennzahl wird aufgrund des Reaktionsverhaltens festgelegt. Sie ist in Stufen von 1 bis 6 eingeteilt:

Brennverhalten Brennzahl BZ
Keine Entzündung BZ 1
Kurze Entzündung, schnelles Erlöschen BZ 2
Örtlich begrenztes Verbrennen oder Glimmen nahezu ohne Ausbreitung oder nur örtlicher Ausbreitung BZ 3
Glimmen oder Schwelen (ohne Funken oder Flammen) oder langsames Zersetzen ohne Flammen BZ 4
Langsame Verbrennung mit Flammen oder Funken BZ 5
Sehr schnelle Verbrennung mit Flammen oder sehr schnelles Zersetzen BZ 6

Dampfdruck

Druck des gesättigten Dampfes, d. h. des Dampfes, der sich in einem geschlossenen Gefäß im Gleichgewicht mit seiner flüssigen oder festen Phase befindet

Dichteverhältnis zu Luft

Das Dichteverhältnis zu Luft ist eine Verhältniszahl. Diese Zahl gibt die Dichte eines Dampfes (oder Gases) bezogen auf die Dichte von Luft des gleichen Zustandes an.

Explosion

Plötzliche Oxidations- oder Zerfallsreaktion mit Anstieg der Temperatur, des Druckes oder beider Größen gleichzeitig (DIN EN 13237:2003-11, siehe auch Abschnitt 1 dieser Schrift).

Explosionsdruck

Siehe Begriffserläuterung "Maximaler Explosionsdruck" in diesem Abschnitt.

Explosionsgruppe

 

1.

für Dampf/Luft- oder Gas/Luft-Gemische

Brände von Dampf/Luft- oder Gas/Luft-Gemischen können an ihrer Fortpflanzung durch Spalte gehindert werden, wenn diese genügend schmal sind. Für die Einstufung von brennbaren Flüssigkeiten bzw. brennbaren Gasen in Explosionsgruppen wird die Flammenfortpflanzung durch genormte Spalte getestet (DIN EN 60079-20-1:2010-09). Die Einstufung in Abhängigkeit der größten Breite des Normspaltes (Grenzspaltweite), durch den der Brand sich gerade nicht mehr fortpflanzt, geht aus der folgenden Tabelle hervor:

Grenzspaltweite (MESG*) Explosionsgruppe
≥ 0,9 mm IIA
0,5 mm < MESG < 0,9 mm IIB
≤ 0,5 mm IIC
*

MESG = Maximum experimental safe gap

Die Explosionsgruppen gelten nur für gefährliche explosionsfähige Atmosphäre.

 

2.

für partikelförmige Stoffe

IIIA: brennbare Flusen, z. B. Flock

IIIB: nicht leitfähige Stäube, z. B. Pulverlacke

IIIC: leitfähige Stäube, z. B. Metallstaub

Die Explosionsgruppe III betrifft explosionsgefährdete Bereiche über Tage, die durch fein verteilte Feststoffe hervorgerufen werden. Die Einstufung der partikelförmigen Stoffe erfolgt nach DIN EN IEC 60079-0 (VDE 0170-1):2019-09.

Explosionsfähige Atmosphäre

Siehe Begriffserläuterung "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre" in diesem Abschnitt.

Explosionsfähiges Gemisch

Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder aufgewirbelten Stäuben und Luft oder einem anderen Oxidationsmittel, das nach Wirksamwerden einer Zündquelle in einer sich selbst fortpflanzenden Flammenausbreitung reagiert, sodass im Allgemeinen ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird[1] (siehe auch Abschnitt 4.3 dieser Schrift).

Anmerkung: Der Begriff Explosionsfähiges Gemisch schließt atmosphärische und nicht atmosphärische Bedingungen (siehe Begriffserläuterung "Atmosphärische Bedingungen" in diesem Abschnitt) ein.

Explosionsgrenzen

Explosionsgrenzen sind Grenzen des Explosionsbereiches.

Untere Explosionsgrenze (UEG) bzw. obere Explosionsgrenze (OEG) ist der untere bzw. obere Grenzwert der Konzentration eines brennbaren Stoffes in einem Gemisch von Gasen, Dämpfen, Nebeln und/oder Stäuben in einem Oxidationsmittel, in dem sich nach dem Zünden eine von der Zündquelle unabhängige Flamme gerade nicht mehr selbstständig fortpflanzen kann (TRGS 720 Nr. 2.3, siehe auch Abschnitt 4.3.1 dieser Schrift).

Anmerkung: Für Stäube sind obere Explosionsgrenzen in der Regel nicht bekannt. Da zudem Stäube zum Absetzen neigen, wäre die sichere Überschreitung einer oberen Explosionsgrenze meist nicht möglich.

Explosionsschutzkonzept

Unter dem Explosionsschutzkonzept sind alle getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionen oder ihrer schädlichen Auswirkungen zu verstehen (siehe § 6 Abs. 9 Nr. 2 Gefahrstoffverordnung und Nr. 2.4 TRBS 1201 Teil 1 (Ausgabe März 2019).

Fachkundige Person

Nach § 2 Abs. 16 Gefahrstoffverordnung ist fachkundig, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung (Anmerkung: gemeint ist die Gefahrstoffverordnung) bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Tei...

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