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1 Anwendungsbereich

Schlauchleitungen[1]

kommen zum Einsatz, wenn Verbindungen zwischen stationären und beweglichen Betriebseinrichtungen notwendig sind bzw. eine Anschlussseite ortsbeweglich sein muss. Besonders in der chemischen Industrie, wo Stoffe mit ganz unterschiedlichen Gefährlichkeitsmerkmalen transportiert werden müssen, ist die Sicherheit der Schlauchleitung von herausragender Bedeutung.

  • Dieses Merkblatt gilt für den Einsatz von Schlauchleitungen[2] aus

    • Schläuchen aus Elastomeren und Thermoplasten,
    • Folienwickelschläuchen,
    • nichtmetallischen Glatt- und Wellschläuchen und
    • gewellten Metallschläuchen.
  • Das Merkblatt beschreibt technische und organisatorische Maßnahmen für den sicheren Einsatz von Schlauchleitungen, die zur Förderung von Stoffen unter gefährdenden Bedingungen eingesetzt werden. Dabei sind besondere Anforderungen nach Druckgeräterichtlinie und Betriebssicherheitsverordnung[3] berücksichtigt.
  • Nicht behandelt werden

    • Atemluftschlauchleitungen,
    • Hydraulik-Schlauchleitungen,
    • Schlauchleitungen für Schweißgase,
    • Schlauchleitungen aus gewellten Metallwellschläuchen, die als Begleitheizungen mit Dampf oder Heißwasser betrieben werden und fest eingebaut sind,
    • Feuerwehrschläuche,
    • Schlauchleitungen für Kältemittel,
    • Schlauchleitungen für Sauerstoff,
    • als Kompensatoren eingesetzte Schlauchleitungen.

    Abbildung 1: Bestandteile einer Schlauchleitung (zur Kennzeichnung siehe Abschnitt 5 dieses Merkblatts).

  • Schläuche und Schlauchleitungen, die im Labor oder in labornahen Bereichen zur Anwendung kommen, sind gemäß der DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" beziehungsweise der TRGS "Laboratorien" (TRGS 526)[4] zu behandeln.
  • Bei Schlauchleitungen, die keinem Regelwerk unterliegen, ist unter Berücksichtigung von Betriebserfahrungen und Gefährdungspotential sinngemäß zu verfahren.
  • Das Merkblatt wendet sich mit den Abschnitten 3.1 und 4 insbesondere an Hersteller von Schläuchen, Armaturen und Schlauchleitungen.
  • Mit den übrigen Abschnitten werden sowohl die betrieblichen Vorgesetzten als auch die Mitarbeiter angesprochen, die mit der Auswahl, dem Umgang und der Überwachung der Schlauchleitungen betraut sind. Es kann als Anleitung herangezogen werden

[1] Schläuche, die beidseitig in Schlaucharmaturen eingebunden oder eingeschweißt sind; eingebundene Schlaucharmaturen dürfen sich nur mit einem Werkzeug lösen lassen.
[2] Zur Farbkennzeichnung im Text siehe auch Seite 18 unten.
[3] Siehe Anhang 6 Nr. 2, 6, 7 - siehe auch Abschnitt 2 dieses Merkblatts.
[4] Siehe Anhang 6 Nr. 11.
[5] Siehe Anhang 6 Nr. 2; 9.
[6] Siehe Anhang 6 Nr. 14; 2; 9.

2 Rechtsgrundlagen

Grundlegende Regelungen für Schlauchleitungen:

Einen Überblick über die jetzt beim Umgang mit Schlauchleitungen anzuwendenden Vorschriften und Regeln gibt die folgende Tabelle. Einschlägige Normen sind in Anhang 6, Abschnitt 3 dieses Merkblatts aufgelistet.

In der folgenden Tabelle sind Zitate aus Vorschriften und Regeln kursiv gedruckt.

Staatliche Vorschriften und Regeln
Regelwerk Anforderungen

Druckgeräteverordnung

14. VO zum Produktsicherheitsgesetz (Umsetzung der Europäischen Richtlinie über Druckgeräte 2014/68/EU - Druckgeräterichtlinie)
Siehe Abschnitt 5.4 dieses Merkblatts.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Regelt den Betrieb von Schlauchleitungen als Arbeitsmittel und als überwachungsbedürftige Anlage (siehe auch Abschnitt 6 dieses Merkblatts).

"Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"

(TRGS 727)

Anforderungen zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen

4.9 Rohre und Schläuche für Flüssigkeiten

6.4 Rohre und Schläuche für Schüttgüter

Tabelle 1: Rechtsgrundlagen

3 Risikoanalyse und -bewertung/Gefährdungsbeurteilung

3.1 Risikoanalyse und -bewertung des Herstellers

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Unter Berücksichtigung der Betriebsweise/Betriebszustände (Druck, Temperatur, Fluid) der Schlauchleitung hat der Hersteller eine Risikoanalyse und -bewertung durchzuführen. Dabei können individuelle Checklisten helfen.

3.1.1 Allgemeines

Nach Anhang I Vorbemerkung Absatz 3 der Richtlinie 2014/68/EU über Druckgeräte (Druckgeräterichtlinie)[1] ist der Hersteller verpflichtet, eine Risikoanalyse und -bewertung durchzuführen, um die mit der Schlauchleitung verbundenen druckbedingten Gefahren zu ermitteln. Er muss die Schlauchleitung unter Berücksichtigung dieser Risiko...

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