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Herausgeber: HVBG - Fachausschuss “Persönliche Schutzausrüstungen” der BGZ

Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Informationen) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten, z.B. aus

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder
  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und/oder
  • technischen Spezifikationen und/oder
  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

Vorbemerkung

Die branchenübergreifenden Ausführungen dieser BG-Information beinhalten im Zusammenhang mit persönlichen Schutzausrüstungen die wichtigsten Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV) sowie der Unfallverhütungsvorschrift “Grundsätze der Prävention” (BGV A 1); die anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften sind den jeweiligen Texten vorangestellt, wobei die Vorschriftentexte [in Fettschrift] zur Verdeutlichung durch Fragen und Antworten konkretisiert oder erläutert werden.

In dieser BG-Information werden insofern alle für persönliche Schutzausrüstungen einschlägigen Bestimmungen aus dem Arbeitsschutzgesetz, der PSA-Benutzungsverordnung sowie der Unfallverhütungsvorschrift “Grundsätze der Prävention” (BGV A 1) vollständig aufgegriffen und in einem logischen, praxisgerechten Ablauf zitiert und erläutert. Dabei wird auch die Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (8. GPSGV) berücksichtigt.

Sollten darüber hinaus gehende Fragen zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen bestehen, wird auf den Internetauftritt des Fachausschusses “Persönliche Schutzausrüstungen” http://www.hvbg.de/psa verwiesen. Dort befindet sich beispielsweise auch eine Leitlinie als Praxishilfe zur Durchführung der Risikobeurteilung von Arbeiten mit Absturzgefahr unter Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz bzw. zum Retten aus Höhen und Tiefen.

1 Anwendungsbereich

1.1

Diese BG-Information findet Anwendung auf die Auswahl und Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen durch Unternehmer sowie die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Versicherte bei der Arbeit. [1]

1.2

Diese BG-Information findet keine Anwendung auf

  • Arbeitskleidungen,
  • Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste,
  • persönliche Schutzausrüstungen für die Bundeswehr, den Zivil- und Katastrophenschutz, die Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dienen,
  • persönliche Schutzausrüstungen für den Straßenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
  • Sportausrüstungen für den Freizeitbereich,
  • Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
  • tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Gefahren und Schadstoffen,
  • Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen.
[1] Spezielle Hinweise für die Auswahl und Benutzung der einzelnen persönlichen Schutzausüstungen sind in der BG-Regel-Reihe “Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen” (BGR 189 ff.) enthalten.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Persönliche Schutzausrüstungen sind alle Ausrüstungen, die dazu bestimmt sind, von Versicherten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine aus den konkreten Bedingungen an ihrem Arbeitsplatz ergebende Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit den persönlichen Schutzausrüstungen verbundene Zusatzausrüstung. Hierzu gehören auch persönliche Schutzausrüstungen, die z. B. für Berufssportler, Übungsleiter oder Trainer zur sicheren Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind. [1]
2. Hautschutzmittel sind Hautmittel, die vor einer hautbelastenden beruflichen Tätigkeit auf die Haut aufgetragen werden und deren Schutzwirkung für die bestimmungsgemäße Anwendung nachgewiesen ist. Hautschutzmittel sind persönliche Schutzausrüstungen. Sie können gegebenenfalls auch in Verbindung mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen angewendet werden.
3. Arbeitskleidung ist Kleidung ohne besondere Schutzfunktion, die bei der Arbeit getragen wird; sie zählt somit nicht zu den persönlichen Schutzausrüstungen.
4. Tragezeitbegrenzungen sind zeitliche Begrenzungen bei der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen, um den Benutzer vor übermäßiger Belastung durch die persönlichen Schutzausrüstungen zu schützen.
5. Gebrauchsdauer ist die Zeitspanne, in der die Funktionstüchtigkeit (Schutzwirkung) von persönlichen Schutzausrüstungen erhalten bleibt.
6. Gefährdung ist ein Zustand oder eine Situation, in der die Möglichkeit des Eintritts eines Gesundheitsschadens besteht. Eine Gefährdung entsteht z. B. durch ein mögliches räumliches oder zeitliches Zusammentreffen einer Gefahrenquelle mit Versicherten, bei denen daraufhin eine schädigende Wirkung eintreten kann.
7. Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahr...

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