Schallzeichen müssen deutlich wahrnehmbar sein und so lange eingesetzt werden, wie es für die jeweilige Sicherheitsaussage erforderlich ist. Sie müssen sich von den für öffentlichen Alarm verwendeten Signalen und anderen betrieblichen Schallsignalen unverwechselbar unterscheiden und ihre Bedeutung muss betrieblich festgelegt und eindeutig sein. Der Ton des betrieblich festgelegten Notsignals soll kontinuierlich sein. Anforderungen an Schallzeichen sind in der DIN 33404-3 "Gefahrensignale - Akustische Gefahrensignale - Teil 3: Einheitliches Notfallsignal" enthalten.

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