(Die konkrete arbeitsplatz- und tätigkeitsspezifische Festlegung der PSA erfolgt durch Unternehmer/Unternehmerinnen im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung)

Arbeitsplatz Schutzhelm 1) Gesichtsschutzschild oder Schutzschirm Schutzbrille 5) 6) Schutzkleidung Atemschutz 10) Schutz-Schuhe 7) Schutzhandschuhe Gehörschutz 9)
Schwarzlager X         X X X
Beladestation, Aufrüststation X   X     X X X
Vorbehandlungslinie X X 5) * X X 2) X X 11) X 3) X
Zinkkesselbereich X X 5)   X 4) X X 8) X X
Nacharbeit/Fertigteillager X   X   X X X X
Nachbehandlungslinie X X 5) * X X 2) X X 11) X 3) X
1)

Erforderlich bei allen Tätigkeiten, bei denen durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände, durch pendelnde Lasten und durch Anstoßen an Hindernisse Kopfverletzungen auftreten können. Im Kesselbereich sind gegebenenfalls Schutzhelme mit Gesichtsschutz aus Plastik oder Drahtgewebe einzusetzen. Für Beschäftigte, die normale Schutzhelme nicht tragen können, gibt es spezielle Schutzhelme mit von der Norm abweichender Innenausstattung, ggf. Schutzkappen.

DGUV Regel 112-193 und 112-993 "Benutzung von Kopfschutz"

2)

Je nach Betriebsbedingungen gegebenenfalls Säure-Schutzkleidung

DGUV Regel 112-189 und 112-989 "Benutzung von Schutzkleidung"

3)

Säureschutzhandschuhe

DGUV Regel 112-195 und 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

4)

Mindestens schwer entflammbarer Schutzanzug (besser: zusätzlich hitzereflektierend), Eignung ist durch Praxistest zu überprüfen.

DGUV Regel 112-189 und 112-989 "Benutzung von Schutzkleidung" DIN EN ISO 11612:2015-11 "Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen"

5) DGUV Regel 112-192 und 112-992 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"
*

bei Gefahr von Augenkontakt mit ätzenden Stoffen

DGUV Regel 112-192 und 112-992 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

6)

Je nach Betriebsbedingungen; z. B. in Schlossereien beim Schleifen

DGUV Regel 112-192 und 112-992 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

7)

Ggf. mit durchtrittsicherer Sohle

DGUV Regel 112-191 und 112-991 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"

8) Auch leicht abwerfbare Gamaschen oder überfallende, schwer entflammbare Hosen
9)

Bereitstellung bei Beurteilungspegel über 80 dB(A); Benutzungspflicht bei Beurteilungspegel ab 85 dB(A)

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"

10)

Bereithalten geeigneter Atemschutzgeräte, wenn damit zu rechnen ist, dass Arbeitsplatzgrenzwerte überschritten werden

DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten", sowie www.bgrci.de; Seiten-ID: #h7g5 (bisher BGI 693) "Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte"

11)

ggf. Sicherheitsgummistiefel, wenn Bäder zum Reinigen befahren werden müssen

DGUV Regel 112-191 und 112-991 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"

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