Allen drei Typen von Sägemaschinen – Bügel-, Band- und Kreissägen – sind unten stehende Gefährdungsmerkmale gemeinsam und somit vom Hersteller der Säge zu berücksichtigen:

  • Abtrennung von Körperteilen durch Einzug in das laufende Sägeblatt
  • Quetschgefährdungen der Hände oder unteren Gliedmaßen durch Spanneinrichtungen
  • Quetschgefährdungen durch den Späneförderer
  • weitere Gefährdungen durch scharfkantige Werkstücke, Kühlschmierstoffe und Wechsel des Sägeblattes bzw. -bandes

Konstruktiv muss der zum Sägevorgang benötigte Teil des Sägeblattes bzw. Sägebandes in das Werkstück eingreifen können und damit für den Sägevorgang freiliegen. Schutzeinrichtungen, wie

  • die Kombination aus feststehender und beweglicher trennender Schutzeinrichtung bei der Kreissäge,
  • Abschaltungen des Sägevorganges bei Bügel- und Bandsäge sowie
  • die Kombination aus feststehender trennender Schutzeinrichtung für das umlaufende Sägeband mit beweglichen Abdeckungen für den Sägebereich bei der Bandsäge

schützen den Bediener vor unbeabsichtigtem Eingreifen in den laufenden Sägezahn. Es ist darauf zu achten, dass die Schutzeinrichtungen einerseits nicht demontiert und andererseits für die jeweilige Sägeaufgabe richtig eingestellt werden (Verdeckung des unbenutzten Sägebandes neben dem Schnittbereich, Ausschaltkontakt bei der Bügelsäge).

Bild 2-29: Betätigungselemente an der rechten Seite einer Säge außerhalb des Gefahrenbereiches

Spanneinrichtungen werden bei manueller Betätigung mittels ortsbindender Befehlseinrichtung ausgelöst, meist im Zweihandbetrieb. Beim Spannen muss sich der Bediener vergewissern, dass keine zweite Person gequetscht wird.

Sägen mit angegliedertem Fördersystem verfügen über mindestens zwei Spannvorrichtungen, die jeweils an der Ein- und Auslaufseite des Schneidebereichs liegen. Vom Konstrukteur werden diese Gefahrenbereiche in der Regel mit trennenden Schutzeinrichtungen versehen, um ein Eingreifen zu verhindern. Auslaufbereiche müssen häufig offen liegen. Trennende Schutzeinrichtungen sind daher nicht oder nur bedingt einsetzbar. Ein einfaches Warnschild gegen die Quetschgefahr reicht als einzige Schutzmaßnahme keineswegs aus! Die Spanneinrichtung der Auslaufseite ist im Regelfall im Hub auf < 4 mm begrenzt einzustellen, sodass kein Finger zwischen den anzupressenden Teil des Werkstückes und der Spannvorrichtung gelangen kann.

Späneförderer sind meist an neueren Sägen vorzufinden. Sie sind entweder durch eigensichere Technik (z. B. beim Schneckenförderer durch einseitige, "fliegend gelagerte" Aufhängung) oder durch trennende Schutzeinrichtungen gesichert. Diese Schutzeinrichtungen müssen wirksam bleiben.

Besonders bei handgeführten kleineren Sägemaschinen wird das Werkstück gelegentlich in der Hand gehalten und gesägt. Damit der Bediener sich nicht am scharfkantigen Werkstück verletzt, zieht er meist auch noch Handschuhe an. Beide Handlungen sind verbotswidrig und strikt zu untersagen.

  • Werkstück und Sägeblatt können sich verkanten, das Werkstück wird, wenn es nicht durch die Spannvorrichtung fixiert ist, weggerissen – Folgeverletzungen sind möglich.
  • Handschuhe werden vom Sägeblatt erfasst und mitgezogen – der gesamte Arm des Bedieners wird verletzt.

Abhilfe:

Wird das Werkstück bei manueller Bestückung bei ausgeschalteter Maschine gespannt, können Handschuhe getragen werden. Erst danach darf die Maschine in Gang gesetzt werden. Das Bedienen laufender Maschinen mit Handschuhen ist nicht gestattet.

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