In den Durchführungsanweisungen zu § 24 der Unfallverhütungsvorschrift “Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren” (BGV D 1) wird darauf hingewiesen, dass beim Schweißen mit hochlegiertem Schweißzusatz (Zusatzwerkstoff) krebserzeugende Anteile im Schweißrauch freigesetzt werden.

Forschungsergebnisse (siehe Abschnitt 8) belegen, dass bei der schweißtechnischen Be- und Verarbeitung von hochlegierten Chrom-Nickel-Stählen, hochlegierten Chrom-Legierungen, Nickel und Nickel-Legierungen - neben anderen atembaren Komponenten - Chrom(III)-Verbindungen, Chrom(VI)-Verbindungen, Nickeloxide sowie Mischoxide (Spinelle) entstehen. Die Menge des Schweißrauches und der Anteil dieser Stoffe im Schweißrauch ist von den eingesetzten schweißtechnischen Verfahren und Werkstoffen abhängig.

Epidemiologische Studien (siehe Abschnitt 8) wurden im Hinblick auf die gesundheitliche Gefährdung von Lichtbogenschweißern (LBH, MAG, MIG, WIG) beim Schweißen von un-/niedriglegiertem und hochlegiertem Chrom-Nickel-Stahl durchgeführt. Insgesamt ergab sich für die Lichtbogenschweißer ein leicht erhöhtes, jedoch statistisch nicht signifikantes Risiko für Lungenkrebs.

Die vorliegende Druckschrift widmet sich dem Schweißen und seinen verwandten Verfahren beim Einsatz von chrom- und nickellegierten Zusatz- und Grundwerkstoffen, z. B.

  • hochlegierten Chrom-Nickel-Stählen,
  • hochlegierten Chrom-Stählen,
  • Nickel und Nickellegierungen

wesentlich umfangreicher als die Durchführungsanweisungen zu § 24 der BGV D 1. Diese BG-Information beschreibt die durch die verschiedenen schweißtechnischen Verfahren entstehenden Gesundheitsgefahren und gibt - ausgehend von den Ergebnissen spezifischer Untersuchungen (siehe Abschnitt 8) - Empfehlungen und Hinweise für erforderliche Schutzmaßnahmen.

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