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Der Aufenthalt in einem Raum, auch mit baulichen Mängel, stellt keine Tätigkeit im Sinne der BioStoffV dar, hier gilt das Arbeitsstättenrecht.

In umschlossenen Arbeitsräumen muss gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge vorhanden sein; in der Regel entspricht das der Außenluftqualität (siehe ASR A3.6).

Der Aufenthalt in Räumen, deren Wände, Einbauten oder Teppichböden mit Schimmel befallen sind, entspricht nicht dem Stand von Technik und Hygiene und gefährdet die Gesundheit der Beschäftigten. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind gemäß dem Arbeitsstättenrecht verpflichtet, nach den Ursachen zu suchen und Abhilfe zu schaffen.

Ein Schimmelbefall von Innenräumen deutet in aller Regel auf einen Wasserschaden oder Bereiche mit zu hoher Feuchtigkeit hin, wie Kältebrücken in Räumen, Kondensation von Wasserdampf. Durch fehlende oder mangelnde Lüftung verstärkt sich das Problem des Befalls.

Schimmelpilzbefall ist meist schon mit dem bloßen Auge in Form von grauschwarzen, grünen oder andersfarbigen, pelzigen Punkten oder Flecken bis hin zu rasenförmigem Bewuchs zu erkennen.

Vor allem in feuchten Erdgeschoss- oder Kellerräumen werden häufig auch weiße Ausblühungen beobachtet. Dabei handelt es sich meist nicht um Schimmelpilzbefall, sondern um anorganische Ausblühungen von Salzen (z. B. Salpeter oder Natriumsulfat), die durch Verdunsten des Wassers kristallisieren. Eine biologische Gefährdung ist in diesem Fall nicht zwangsläufig zu unterstellen; jedoch zeigen auch Ausblühungen bauliche Mängel an, die abgestellt werden müssen, da sonst ein Schimmelpilzbefall folgen kann.

Offener Schimmelbefall oder auch der vermeintliche Geruch nach Schimmel (verdeckter Schimmelbefall) wird von den Betroffenen oftmals als Ursache für gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie Kopfschmerzen, Abgeschlagenheit, Müdigkeit, Schleimhautreizungen und Atemwegsbeschwerden, gesehen.

Zudem haben Schimmelpilze, besonders ihre Sporen, ein allergisches Potenzial und können zu Sensibilisierungen und Allergien führen.

Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass auch andere Faktoren, wie ausdünstende Lösemittel aus Teppichklebern, Wandfarben und anderes für ähnliche gesundheitliche Beschwerden verantwortlich sein können. Dafür genügen oftmals bereits sehr niedrige, nicht messbare Konzentrationen. In diesem Zusammenhang ist auch von der Verwendung spezieller Wandfarben "zur Schimmelsanierung" durch Nichtfachleute abzuraten, da deren fungizide Bestandteile über längere Zeit in die Raumluft ausgasen und ihrerseits atemwegsgefährdend sind.

Die durch diese unterschiedlichen Faktoren hervorgerufenen Symptome werden im Zusammenhang mit Innenräumen als "Sick-Building-Syndrom" zusammengefasst; sie sind in ihren Ursachen noch nicht vollständig aufgeklärt.

Schimmelpilzbefall ist somit immer ein Anzeiger dafür, dass ein bau- oder nutzungstechnische Defizit vorliegt und technische Maßnahmen erfolgen müssen; Schimmelpilzmessungen sind dazu nicht erforderlich. Die Sanierung eines großflächigen Feuchteschadens darf nur von einem Fachunternehmen durchgeführt werden.

Weitere Hinweise zum Thema finden Sie in folgenden Publikationen:

  • IFA-Report "Innenraumarbeitsplätze – Vorgehensempfehlungen für die Ermittlungen zum Arbeitsumfeld".
  • DGUV Information 201-028 "Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe bei der Schimmelpilzsanierung"
  • UBA-Leitfaden Schimmelpilzsanierung

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