Holz ist grundsätzlich in allen Formen brennbar, sowohl als kompakter Holzscheit, als Hackschnitzel, als auch als Span oder in Staubform. Je kleiner die Abmessungen (Körnigkeit) sind, desto größer ist die Oberfläche im Verhältnis zum Volumen. Bei einem großen Oberflächen-/Volumenverhältnis lässt sich der Werkstoff schnell entzünden und brennt heftig ab. Das Brand- und Explosionsverhalten von Holzstaub ist somit stark abhängig von der Größe der einzelnen Staubpartikel und dem Mischungsverhältnis zur Luft. Holzstaub mit einer Korngröße < 0,5 mm ist im Gemisch mit Luft explosionsfähig.

Ein höherer Anteil an groben Spänen oder Hackschnitzeln in einer Staubprobe führt nur zur Dämpfung des Explosionsablaufs, verhindert aber keine Explosionen. Solange der Feinstaubanteil im Gemisch mit Luft oberhalb seiner unteren Explosionsgrenze (UEG) liegt, ist im Allgemeinen eine Staubexplosion möglich. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass in der Praxis im Sägewerk aus verschiedenen Gründen aus grobem Material durch Abrieb, und zum Beispiel durch kleinere Partikel, die an Hackschnitzeln anhaften, explosionsfähiger Feinstaub entstehen kann.

Grundsätzlich nehmen mit steigendem Wassergehalt die Zündempfindlichkeit und die Reaktionsfreudigkeit von Holzstäuben ab. Ab einem Wassergehalt von 50 Gewichtsprozent gelten Holzstäube im Gemisch mit Luft als nicht mehr explosionsfähig. Zu beachten ist jedoch, dass feuchte Holzstäube trocknen und sich auch im abgelagerten Zustand, wie bei Aufwirbelung, explosionsfähige Holzstaub-Luft-Gemische bilden können. Im Sägewerk kann die Aufwirbelungsgefahr, zum Beispiel durch Windeinflüsse bei geöffneten Hallentoren, nicht ausgeschlossen werden. Gemäß TRGS 553 dürfen Holzstäube nur durch Aufsaugen entfernt werden (zum Beispiel mit einem für das Aufsaugen von Holzstaub zugelassenenen Industriestaubsauger der Klasse M). Das Abblasen mit Druckluft oder das Fegen von Holzstäuben ist nicht zulässig, da die dabei entstehenden Staubaufwirbelungen zur Erhöhung der Brand-/ Explosionsgefahr sowie der Gesundheitsgefährdung führen können (siehe auch Abschnitt 6.2.2).

Feuchtes Holz-Material kann besonders unter Druckeinwirkung bei hohen Schüttungen, wie in Silos, vergären und dabei so viel Wärme entwickeln, dass es zu einer Selbstentzündung kommt.

Verunreinigungen durch luftgetragene Holzstäube größeren Ausmaßes stellen eine erhebliche Brandlast dar.

Wenn – wie in der Praxis üblich – großflächige Staublagerungen von mehr als 1 mm Dicke die Dauer einer Arbeitsschicht überschreiten, ist nach TRBS 2152 der betroffene Bereich in Explosions-Zone 22 einzustufen. Das betrifft im Regelfall die komplette Säge-Halle. Infolge einer ersten Explosion kann abgelagerter Staub aufgewirbelt werden und zu Folgeexplosionen führen. Zur Vermeidung von Zündquellen müssen dann sämtliche elektrische Betriebsmittel den Anforderungen der Gruppe 2, Kategorie 3D nach Explosionsschutz-Verordnung genügen, das bedeutet, sie müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein. Um Staubablagerungen und die Einstufung in Zone 22 zu vermeiden, empfiehlt sich eine regelmäßige Reinigung der exponierten Flächen (Reinigungsplan).

Nähere Informationen zum Brand- und Explosionsverhalten von Holzstäuben, sowie den bei der Auslegung von Anlagen anzuwendenden Brenn- und Explosionskenngrößen können der DGUV Information 209-045 "Absauganlagen und Silos für Holzstaub und -späne" und der öffentlich zugänglichen Datenbank GESTIS-STAUB-EX der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) entnommen werden.

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