Bleiben Unsicherheiten über eine ausreichende Lüftung des Frachtcontainers, dürfen die Beschäftigten die Entladung nur unter Einsatz von Atemschutz vornehmen; die DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" ist dazu unbedingt zu beachten (Anhang 8). Prinzipiell wird unterschieden zwischen filternden und umgebungsluftunabhängigen Atemschutzgeräten mit Frischluftzufuhr (Isoliergeräte). Bei filterndem Atemschutz wird weiterhin unterschieden zwischen partikelfiltrierenden Geräten und Geräten zum Abscheiden von Gasen und Dämpfen. Für die Abscheidung von Gasen und Dämpfen kommen stoffklassenspezifische Filter zum Einsatz (Anhang 3, Tabellen 1 und 2).

Dabei muss deutlich gemacht werden, dass das Tragen von Filtergerät die Ausnahme darstellt und nur möglich ist, wenn die Gase zuverlässig zurückgehalten werden. Beispiele für Gase, die nicht durch Filtergeräte zurückgehalten werden, sind Sulfuryldifluorid, Chlormethan oder Kohlendioxid (in den Tab. 1 und 2, Anhang 3 rot unterlegt).

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