Bevor eine Leiter oder ein Tritt als hoch gelegener Arbeitsplatz oder als Zugang zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen zur Verfügung gestellt und verwendet wird, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, welches Arbeitsmittel für die auszuführende Arbeit geeignet und sicher ist.

Die Betriebssicherheitsverordnung fordert in Anhang 1, Abschnitt 3.1.4:

"Die Verwendung von Leitern als hoch gelegene Arbeitsplätze [...] ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen

  1. wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Verwendung die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
  2. die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können."

In der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere das Arbeitsmittel, das Arbeitsverfahren sowie die Arbeitsumgebung zu berücksichtigen.

Sicherere Arbeitsmittel/-verfahren zu Leitern können z. B. sein:

  • Kleingerüste
  • Fahrbare Arbeitsbühnen
  • Gerüste
  • Hubarbeitsbühnen
  • Arbeitsbühne in Verbindung mit Gabelstaplern
  • Alternative Arbeitsverfahren (z. B. das Arbeiten mit teleskopierbarer Verlängerung in der Gebäudereinigung oder Hochentastung)
  • Am Kran hängende hochziehbare Personenaufnahmemittel
  • Arbeitspodeste

Leitern können zum Einsatz kommen, wenn bauliche Gegebenheiten vorliegen, die der Unternehmer nicht ändern kann.

Beispiele für bauliche Gegebenheiten können sein:

  • enge Treppenhäuser (z. B. Wendeltreppen)
  • enge Räume (z. B. Toilettenräume, Haustechnikräume)
  • enge Regalgänge
  • beengte Verhältnisse beim Zugang zu Dächern/Dachöffnungen
  • Unzugänglichkeiten für Befahranlagen (Fahrgerüste oder Hubarbeitsbühnen) auf Grund von Treppen, Absätzen oder der Beschaffenheit des Untergrunds

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird durch die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern" konkretisiert.

In der TRBS 2121 Teil 2 werden zwei Arten der Verwendung von Leitern unterschieden.

 

1.

Leiter als Zugang zu/Abgang von hoch gelegenen Arbeitsplätzen (Verkehrsweg[1])

"Die Verwendung von Leitern als Zugang zu oder zum Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen ist zulässig, wenn der zu überwindende Höhenunterschied maximal 5 m beträgt und

  • wegen der geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
  • die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass der Zugang und Abgang sicher durchgeführt werden können.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Wird die Leiter als Zugang zum Erreichen von Arbeitsplätzen sehr selten benutzt, darf der zu überbrückende Höhenunterschied auch mehr als 5 m betragen.

Leitern, die als Aufstieg verwendet werden, müssen so beschaffen sein, dass sie mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben."

Nach § 5(4) der Betriebssicherheitsverordnung hat "der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat."

Abb. 1 gesicherte Leiter als Verkehrsweg mit 1 m Überstand

Abb. 2 eingehängte Leiter als Verkehrsweg mit der Möglichkeit zum Festhalten am Geländer

Beispiele für sichere Alternativen als Zugang zu bzw. Abgang von hoch gelegenen Arbeitsplätzen sind:

  • Personenaufzüge
  • Rampen und Laufstege
  • Treppen
  • Treppentürme
  • Steigleitern

Bei der Auswahl der geeigneten Zugänge zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen sind zu berücksichtigen:

  • die Dauer und Häufigkeit der Verwendung
  • der zu überwindende Höhenunterschied
  • die Fluchtmöglichkeit bei drohender Gefahr
  • Werkzeug- und Materialtransport

Dabei dürfen keine zusätzlichen Absturzgefahren entstehen.

Beispiele für zusätzliche Absturzgefahren sind:

  • Aufstellung der Leiter neben einer nicht verschlossenen Öffnung
  • In Bereichen mit inner- und außerbetrieblichem Verkehr Aufstellung neben Geländern oder an Absturzkanten zu tieferliegenden Ebenen (z. B. Reinigungsbalkone)
  • Aufstellung von Leitern auf ungeeigneten, nicht durchbruchsicheren Abdeckungen

Abb. 3 Leiter als Verkehrsweg

 

2.

Leiter als hoch gelegener Arbeitsplatz

"Die Verwendung von Leitern als hoch gelegener Arbeitsplatz ist nur zulässig

  • bis zu einer Standhöhe von 2 m und
  • bei einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m, wenn nur
  • zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden,

    wenn

  • wegen der geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist

    und

  • die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Aufgrund der Absturzgefährdung und der höheren ergonomischen Belastung dürfen tragbare Leitern als hoch gelegener Arbeitsplatz nur verwendet werden, wenn der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht und der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5 m über de...

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