Heiß- und Feuerarbeiten (Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sowie Erhitzen von Stoffen) stellen eine besonders große Brandgefahr dar.

Vor Beginn der Tätigkeiten ist deshalb im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob alternative Verfahren ohne Zündgefahr eingesetzt werden können.

Bei Heißarbeiten müssen für jedes der dabei eingesetzten Arbeitsmittel ein geeigneter Feuerlöscher für die entsprechenden Brandklassen bereitgestellt werden. Die oder der Beschäftigte muss in der Handhabung in Theorie und Praxis unterwiesen sein.

Gefahren bei Schweiß- und Brennschneidarbeiten (beispielhaft)

Je nach Arbeitsverfahren entstehen unterschiedlich viele und große glühende Partikeln. Die Ausbreitung dieser Partikeln ist von vielen Faktoren abhängig.

  • Beim Gasschweißen und Lichtbogenschweißen mit Stabelektrode fallen relativ wenige und kleine Schweißfunken an. Die Funken fallen von der Arbeitsstelle fast senkrecht nach unten. Die Reichweite wird deshalb wesentlich durch die Rollwirkung der Einzelpartikeln bestimmt. Auf hartem und glattem Untergrund erfolgt die Ausbreitung kreisförmig um die Arbeitsstelle.
  • Beim Brennschneiden entstehen viele große Schweißfunken. Die Reichweite der Funken ist dabei in Schneidrichtung am größten und kann bei ungehinderter Ausbreitung bis zu ca. 7,5 m betragen. Nach dem Auftreffen auf hartem und glattem Untergrund können die Partikeln noch bis zu ca. 2,5 m weiterrollen. Bei diesem Verfahren spritzen Partikeln in alle Richtungen.

In der Tabelle 7 sind Orientierungswerte für die Ausbreitung von glühenden Partikeln, bezogen auf das Arbeitsverfahren, angegeben. Aus dieser Zone sind beim Schweißen sämtliche brennbaren Gegenstände und Stoffe zu entfernen; siehe auch Punkt 4 des Erlaubnisscheines (siehe Abbildung 30).

Tab. 7

Gefahrenbereiche bei Heiß- und Feuerarbeiten

Arbeitsverfahren: Horizontale Reichweite (bei üblichen Arbeitshöhen von ca. 2 bis 3 m) Vertikale Reichweite
nach oben nach unten
Löten mit Flamme bis zu 2 m bis zu 2 m bis zu 10 m
Schweißen (Manuelles Gas- u. Lichtbogenschweißen) bis zu 7,5 m bis zu 4 m bis zu 20 m
Thermisches Trennen bis zu 10 m bis zu 4 m bis zu 20 m

Bereiche mit Brandgefahr sind Bereiche, in denen Stoffe oder Gegenstände vorhanden sind, die sich bei Schweiß- und Brennschneidarbeiten in Brand setzen lassen. Solche Stoffe oder Gegenstände sind z. B. Staubablagerungen, Papier, Pappe, Packmaterial, Textilien, Faserstoffe, Isolierstoffe, Kunststoffe (auch Gasfeuerzeuge), Holzwolle, Spanplatten, Holzteile, bei längerer Wärmeeinwirkung auch Holzbalken, auch wenn sie Bestandteil eines Gebäudes (Wände, Fußböden, Decken) sind.

Schutzmaßnahmen:

  • Beschäftigungsbeschränkung

    Schweiß- und Brennschneidarbeiten dürfen nur von zuverlässigen, über 18 Jahre alten Personen ausgeführt werden, die mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut und unterwiesen sind. Ungelernte und unter 18 Jahre alte Personen dürfen mit solchen Arbeiten nur zu Ausbildungszwecken unter Aufsicht beschäftigt werden.

  • Prüfung der Arbeitsgeräte

    Vor Benutzung der Arbeitsgeräte ist u. a. zu prüfen, ob

    • stehende Gasflaschen gegen Umfallen gesichert sind
    • Acetylenflaschen bei der Gasentnahme aufrecht stehen
    • um jede einzelne zum Betrieb angeschlossene Acetylenflasche ein Bereich von mindestens 1 m Radius von Zündquellen freigehalten ist und sie keinen Wärmequellen ausgesetzt werden
    • das Absperrventil auch im Gefahrfall sicher erreichbar ist
    • die Manometer funktionsfähig und unbeschädigt sind
    • die Gasschläuche sicher befestigt sind
    • die Gasschläuche nicht beschädigt oder porös sind (schadhafte Gasschläuche müssen erneuert werden)
    • die Isolierung des Schweißdrahthalter-Handgriffs unbeschädigt ist
    • für den Brenner eine Ablage- oder Aufhängevorrichtung bereitsteht
    • Gefährdungen durch Flammenrückschlag, Gasrücktritt oder Nachströmen von Gas verhindert sind, z. B. durch Sicherheitseinrichtungen mit Flammensperre, mit Gasrücktrittsicherung oder mit Nachströmsperre

    Nach Benutzung der Arbeitsgeräte sind die Gasflaschen aus dem Arbeitsbereich zu entfernen und im Gasflaschenlager zu lagern.

  • Koordination

    Wenn bei der Vergabe von Schweiß- und Brennschneidarbeiten an Fremdfirmen eine gegenseitige Brand- oder Explosionsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, muss ein Koordinator bzw. Koordinatorin bestellt werden.

  • Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten

    Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, ob für die vorgesehenen Heiß- und Feuerarbeiten eine schriftliche Erlaubnis (Erlaubnisschein) der Unternehmensleitung oder dessen beauftragte Person erforderlich ist. In der Genehmigung sind die anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen schriftlich festzulegen. Es ist zweckmäßig, den Erlaubnisschein inklusive möglicher Anlagen als Nachweis einer systematischen Dokumentation mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Abb. 30

Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten der DGUV

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht ...

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