Freiverlegte Gasleitungen auf Werksgelände sind nach DVGW G 614-1 (A) von qualifizierten Fachfirmen zu errichten. Für Planung, Bau und Betrieb von Biogasleitungen bis 5 bar Betriebsdruck sind die Vorgaben nach DVGW G 415 (A) zu beachten.

Nach den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) sind der Prüfumfang und die Prüffristen durch den, der die Anlage betreibt, entsprechend den jeweiligen Beanspruchungen der Rohrleitungen festzulegen.

Ein entsprechender Prüfplan ist zu erstellen. Dieser ist ein Jahr nach Inbetriebnahme und danach mindestens alle 6 Jahre zu überprüfen und ggf. anzupassen. Nach Fertigstellung der Leitungsanlage ist eine Dichtheitsprüfung vor Inbetriebnahme und dann gemäß DVGW G 614-2 (A) spätestens nach einem Jahr durch den, der die Anlage betreibt, durchzuführen. Für erdverlegte Gasleitungen gelten die Anforderungen z. B. nach DVGW G 462 (A), DVGW G 463 (A), DVGW G 466-1 (A), DVGW G 472 (A), DVGW G 465-1 (A).

Die Überwachung der Dichtheit während des Betriebes und die Beurteilung des betriebssicheren Zustandes des innerbetrieblichen Rohrleitungsnetzes ist von geeigneten Fachfirmen (zum Beispiel Vertragsinstallationsunternehmen, Rohrleitungsüberprüfungsunternehmen nach DVGW G 468- 1 (A)) oder fachlich qualifiziertem Eigenpersonal (fachlich qualifiziertes Eigenpersonal ist technisches Fachpersonal, das aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, praktischen Tätigkeit und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Kontrolle der Dichtheit von Gasleitungen besitzt, vgl. DVGW G 614-2 (A)) durchzuführen. Leckstellen sind zu bewerten und je nach Gefährdungssituation ist zu entscheiden, welche Maßnahmen der Instandhaltung notwendig sind. Bei akuter Gefährdung sind Sofortmaßnahmen zu veranlassen. Die Zeitabstände für die regelmäßigen Überprüfungen sind von den Betriebsbedingungen (wie z. B. Hitze, Vibration, Korrosion) und dem technischen Zustand der Gasleitungen (wie z. B. Betriebsdruck, Leckstellenhäufigkeit) abhängig.

Hinweis: Nach DVGW G 614-2 (A) kann die Prüffrist für innerbetriebliche Gasleitungen (Betriebsdruck kleiner 1 bar und Leckstellenhäufigkeit kleiner 0, 1 pro 100 m Leitungslänge) auf maximal sechs Jahre festgelegt werden.

Die Dichtheit der in Betrieb befindlichen Leitungsanlagen ist mit einem Gasspürgerät gemäß DVGW G 465-4 (M) oder mit schaumbildenden Mitteln nach DIN EN 14291 "Schaumbildende Lösungen zur Lecksuche an Gasinstallationen" zu prüfen. Empfehlungen für Prüffristen in Abhängigkeit vom Betriebsdruck und Leckstellenhäufigkeit können DVGW G 614-2 (A) Anlage 1 Tabelle 1 entnommen werden. Dabei beschreibt die Leckstellenhäufigkeit die Anzahl der bei der Überprüfung gefundenen Leckstellen pro 100 Meter überprüfter Rohrleitung.

Erdverlegte Gasleitungen sind von technischem Fachpersonal (vgl. DVGW G 468-2 (M)) nach DVGW 465-1 (A) bzw. DVGW G 466-1 (A) regelmäßig zu überprüfen.

Damit in der Umgebung der frei verlegten Gasleitung im Normalbetrieb keine g.e.A. auftritt, muss diese auf Dauer technisch dicht sein (vergleiche TRBS 2152 Teil 2, Pkt. 2.4.3.2). Neben den rein konstruktiven Maßnahmen, wie zum Beispiel voll verschweißte Rohrleitungen, können auch technische Maßnahmen kombiniert mit organisatorischen Maßnahmen, zu einer auf Dauer technisch dichten Leitungsanlage führen. Zu den organisatorischen Maßnahmen zählen unter anderem die Festlegung der Kontroll- und Prüffristen sowie Instandhaltungsarbeiten (vgl. DVGW G 614-2 (A)). Eine Odorierung des Gases ersetzt nicht die Kontrolle der Dichtheit der gasführenden Rohrleitungen.

Neben der Überprüfung auf Dichtheit ist auch eine Sichtkontrolle der freiverlegten Gasleitung durchzuführen. Aufgefundene Mängel sind ebenso wie Leckstellen zu klassifizieren. Entsprechend der Klassifizierung sind Maßnahmen einzuleiten, die die Abwehr einer möglichen Gefährdung sowie die Reparatur oder Erneuerung beinhalten.

Sofern die frei verlegte und erdverlegte Gasleitung auf Dauer technisch dicht ist, ist ein Explosionsschutzdokument nicht erforderlich.

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