Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sind durchzuführen

  • vor der ersten Inbetriebnahme,
  • vor der Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzung oder Änderungen und
  • in bestimmten Zeitabständen (wiederkehrende Prüfung).

Prüfungen können folgende Schritte umfassen:

  • Besichtigen
  • Messen
  • Erproben

Die Prüfungen vor der Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme sowie die wiederkehrende Prüfung umfassen:

  • Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Mängel mit zusätzlicher Kontrolle der elektrischen Verbindungen,
  • Prüfung der Schutzmaßnahmen,
  • Prüfung der Isolationswiderstände,
  • Funktionsprüfung.

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend VDE 0105-100 regelmäßig durch eine Elektrofachkraft auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Als Richtwert gilt nach Durchführungsanweisung § 5 BGV A3 eine Frist von vier Jahren.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind Verschleiß unterliegende Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung und sind regelmäßig durch eine befähigte Person zu prüfen.

Diese Prüfung erfolgt nach Instandsetzung und Änderung und wiederkehrend nach VDE 0701-0702.

Die Festlegung der Prüffristen gehört zur Unternehmerverantwortung. Je nach Beanspruchung der Betriebsmittel sind variable Prüffristen notwendig. Bei hoher Beanspruchung sind die Fristen zu verkürzen. Bei niedriger Beanspruchung dürfen die Fristen über den Richtwert hinaus bis zu einem Jahr verlängert werden.

Für den Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln auf Bau- und Montagestellen sowie bei erhöhter elektrischer Gefährdung sollen kürzere Prüffristen eingehalten werden.

Hinweise zu den Beanspruchungskriterien, denen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel unterliegen, gibt die BG-Information "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen" (BGI/GUV-I 600).

Als Kriterium zur Festlegung der Prüffristen gelten die Ausführungen der Durchführungsanweisung zur Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3). Das Maß zur Orientierungshilfe ist die bei der Prüfung auftretende Fehlerquote. Liegt diese unter 2 %, darf die Prüffrist verlängert werden. Die Fehlerquote ermittelt sich aus dem Anteil der Betriebsmittel mit Mängeln an der Gesamtzahl der geprüften Betriebsmittel.

Unternehmer, die diese Regelung nicht in Anspruch nehmen wollen, erfüllen die Schutzzielvorgaben der BGV A3, wenn die in den Tabellen 1A und 1B der Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 der BGV A3 (siehe Anhang 1) aufgeführten Prüffristen eingehalten werden.

Die Elektroindustrie bietet verwendungsfertige Prüfgeräte an, welche die wiederkehrenden Prüfungen nach § 5 BGV A3 an Elektrowerkzeugen, Leuchten, Verlängerungsleitungen usw. bequem und gefahrlos ermöglichen (Bilder 5-35 und 5-36).

Bild 5-35: Prüfgerät für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Bild 5-36: Prüfanordnung (Prüfgerät, PC) zum rechnergestützten Messablauf und Erfassung der Messdaten

Bild 5-37: Beispiel für Prüfplakette

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