Durchführung von Wiederholungsprüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln gemäß Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

Nach der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3) ist der Unternehmer (Betreiber) verpflichtet, für regelmäßige Wiederholungsprüfungen zu sorgen. Gegenstand der Prüfung im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind:

  • ortsfeste elektrische Betriebsmittel,
  • ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel,
  • stationäre Anlagen,
  • nicht stationäre Anlagen.

In den Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Unfallverhütungsvorschrift sind beispielhaft Richtwerte für Prüffristen genannt, die bei normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen gelten. Weitere Hinweise zu Prüffristen sind in der Technischen Regel für Betriebssicherheit "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" – TRBS 1201 aufgeführt.

Davon abweichend kann der Unternehmer in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und Erfahrungen eigene Prüffristen festlegen, wenn damit die gleiche Sicherheit erreicht werden kann.

Wegen der Vielzahl der in den Betrieben vorhandenen ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel und deren unterschiedlicher Beanspruchung bereitet es in vielen Fällen Schwierigkeiten, für diese Betriebsmittel Prüffristen festzulegen.

Mit dieser Information sollen dem Unternehmer Hinweise gegeben werden, wie er seine Verpflichtung zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel erfüllen kann.

Begriffsbestimmung

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel[1]

Dies sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können oder wegen mechanischer Befestigung während des Betriebes an ihren Aufstellungsort gebunden sind. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Leitungen betrieben werden.

Ortsfest sind in der Regel:

  • alle elektrischen Betriebsmittel, die fest in eine elektrische Anlage eingebaut sind, z. B. Schütze, Lampen, Motoren,
  • elektrische Betriebsmittel, die mit Steckvorrichtung ausgestattet oder mit beweglichen Anschlussleitungen fest angeschlossen sind, z. B. Kühlschrank, Elektroherd, Standbohrmaschine, Warmwasserspeicher.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel[2]

Dies sind Betriebsmittel, die während des Betriebes bewegt oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind, z. B. handgeführte Elektrowerkzeuge, Haushaltsgeräte, Verlängerungsleitungen, Geräteanschlussleitungen. Hinweis: Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel.

Stationäre Anlagen

Dies sind Anlagen, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z. B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen.

Nicht stationäre Anlagen

Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und an einem neuen Bestimmungsort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z. B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten.

Personelle Anforderungen an Prüfer

Die Prüfung zur Feststellung der elektrischen Sicherheit ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel können durch befähigte Personen oder durch Elektrofachkräfte durchgeführt werden. Elektrotechnische unterwiesene Personen durften nach den Durchführungsanweisungen zu § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3) Wiederholungsprüfungen durchführen. Eine Prüfung allein durch elektrotechnisch unterwiesene Personen ist auf Grund der Festlegungen in der TRBS "Befähigte Personen – Besondere Anforderungen – Elektrische Gefährdungen" nicht mehr möglich. Dennoch ist es möglich, dass in einem Prüfteam (z. B. Elektrofachkraft/elektrotechnisch unterwiesene Person) die elektrotechnisch unterwiesene Person im Rahmen von Wiederholungsprüfungen Tätigkeiten übernimmt und damit die Elektrofachkraft unterstützt.

Prüfungen durch elektrotechnisch unterwiesene Personen setzen allerdings die Verwendung geeigneter Prüfgeräte sowie die Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft oder befähigten Person voraus.[3]

Befähigte Person

Eine befähigte Person im der Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.

Gemäß der Technischen Regel für Betriebssicherheit "Befähigte Personen – Besondere Anforderungen – Elektrische Gefährdungen" – TRBS 1203 Teil 3 muss die befähigte Person für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (Arbeitsmittel) zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine elektrotec...

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