1 Für welche Leistungen können Krankenkassen mit Betriebsärztinnen und Betriebsärzten Verträge abschließen?

Krankenkassen können mit Betriebsärztinnen und Betriebsärzten oder deren Gemeinschaften Verträge über die Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen, über Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, über Präventionsempfehlungen, Empfehlungen medizinischer Vorsorgeleistungen und über die Heilmittelversorgung schließen, soweit diese in Ergänzung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge erbracht werden.

2 Welche Vorteile bietet das Präventionsgesetz für Betriebe und Bildungseinrichtungen?

Schutzimpfungen, die nicht zu den Aufgaben nach ArbMedVV zählen, können von den Betriebsärztinnen und Betriebsärzten durchgeführt und von den Krankenkassen bezahlt werden, wenn entsprechende Verträge zwischen Krankenkassen und Ärztinnen und Ärzten geschlossen werden.

Ebenso besteht dann die Möglichkeit der Versorgung mit Gesundheitsuntersuchungen, wonach Versicherte "Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung, einschließlich einer Überprüfung des Impfstatus" haben. Die daraus resultierenden Empfehlungen an die Krankenkassen zur verhaltensbedingten Prävention dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung nach vorheriger Information der Versicherten genutzt werden (§ 20 Abs. 5 SGB V).

3 Was ist das Präventionsgesetz?

Das Präventionsgesetz als Artikelgesetz ändert und ergänzt die Sozialgesetzbücher V, VI, VII, VIII und XI, das Infektionsschutzgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und weitere Gesetze. Im Vordergrund steht die Änderung des Sozialgesetzbuches (SGB) Fünftes Buch (V) "Gesetzliche Krankenversicherung". Es wurde vom Bundestag am 18. Juni 2015 beschlossen, vom Bundesrat am 10. Juli 2015 gebilligt, im Bundesgesetzblatt am 24. Juli 2015 veröffentlicht und ist inzwischen vollständig in Kraft getreten.

Mit diesem Gesetz erfolgt eine Stärkung der Gesundheitsförderung im jeweiligen Lebensumfeld, also damit auch im betrieblichen Umfeld. Einerseits sollen Krankheiten früher erkannt werden. Mit vorbeugenden Maßnahmen andererseits sollen Krankheiten aber auch gar nicht entstehen. Außerdem wird mit dem Präventionsgesetz ein stärkerer Focus, altersunabhängig, auf das Thema "Impfungen" gelegt. Deshalb hat dieses Gesetz auch Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz in den Betrieben und hat auch das Ziel, die Verzahnung von betrieblicher Gesundheitsförderung und Arbeitsschutz zu verbessern.

4 Was bedeutet Gesundheitsschutz auf Basis der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) und des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG)?

Gesundheitsschutz in diesem Kontext meint, dass die Gesundheit der Beschäftigten durch verhaltens- und verhältnispräventive Maßnahmen geschützt wird. Dabei sind akute (beispielsweise Unfälle) und chronische Gesundheitsstörungen oder solche mit langer Latenz umfasst (beispielsweise Berufskrankheiten). Seit einiger Zeit wird der klassische Gesundheitsschutz durch Maßnahmen der freiwilligen Gesundheitsförderung ergänzt, was auch seinen Niederschlag in der DGUV Vorschrift 2 gefunden hat. Zur praktischen Umsetzung beschreiben die DGUV Vorschrift 2 in Verbindung mit dem Arbeitssicherheitsgesetz (§ 3 und § 6 ASiG) die Aufgaben und den Umfang der erforderlichen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung in Betrieben und Bildungseinrichtungen.

Nach Anlage 2 Abschnitt 2 der DGUV Vorschrift 2 beraten Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Erledigung ihrer Aufgaben zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und in Bildungseinrichtungen. Die Beratung umfasst grundlegende Themen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (z. B. Gefährdungsbeurteilung, Verhaltensprävention, Verhältnisprävention, Arbeitsschutzorganisation), die in der Regel gesetzlich verankert sind. Die Unternehmensleitung ist für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung zuständig und trägt die daraus resultierenden Kosten.

Insbesondere der betriebsspezifische Teil der Betreuung nach Anlage 2 Abschnitt 3 DGUV Vorschrift 2 spricht Themen der Gesundheit im Betrieb an, wie z. B. Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels, Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Auch Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit, Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements, Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung sind hier genannt.

5 Welche Rolle spielt die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) für den Gesundheitsschutz und im Zusammenhang mit dem Präventionsgesetz?

Die ArbMedVV regelt im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes das Thema "Arbeitsmedizinische Vorsorge", welche nach Anlage 2 Abschnitt 3 DGUV Vorschrift 2 Aufgabenfeld 1.4 "Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge" unter die betriebsspezifische Betreuung fällt. Die arbeitsmedizinische Vorsorge stellt eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme dar - "mit dem Ziel, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhüten". Sie leistet einen Beitrag zum Erhalt der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und nach § 6 Abs. 4 ArbMedVV auch zur Fortentwicklu...

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