Im November 2012 wurde durch die Finanzminister der Länder entschieden, dass das Dienstwagenprivileg ab sofort auch für Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes gilt. Somit findet der entsprechende Paragraph des Einkommensteuergesetzes auch bei Fahrrädern, Pedelecs und E-Bikes Anwendung. Unternehmen haben also die Möglichkeit, ihren Beschäftigten anstatt eines Dienstwagens ein Dienstfahrrad zur Verfügung zu stellen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde beschlossen, dass Dienstfahrräder zukünftig steuerlich stärker gefördert werden. Es sind zwar noch nicht sämtliche Fragen zur praktischen Umsetzung dieses Gesetzes geklärt, die wichtigsten Informationen zur Neuregelung lauten jedoch wie folgt:

Die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung von Diensträdern entfällt ab dem 1.1.2019. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Dienstfahrrad vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt wird (§ 3 Nr. 37 EStG). Für die konkrete Anwendung dieses Falles ist die 100-%-Kostenübernahme für das Dienstfahrrad durch den Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Arbeitslohn entscheidend.

Sofern der Mitarbeiter während der Überlassung des Fahrrads auf einen Teil seines Arbeitslohns verzichtet (Gehaltsumwandlung), gilt die neue Steuerbefreiung nicht.

S-Pedelecs hingegen werden steuerlich wie E-Autos eingestuft. Für Mitarbeiter, die ein S-Pedelec (versicherungspflichtiges Fahrrad mit einer Motorunterstützung bis zu 45 km/h) als Dienstfahrrad leasen, halbiert sich ab dem 1.1.2019 der zu versteuernde geldwerte Vorteil von 1 % auf 0,5 %. Die neue 0,5-%-Regelung gilt aber nur für Leasingverträge, die seit dem 1.1.2019 abgeschlossen werden. Für alle Verträge, die vorher abgeschlossen wurden, gilt weiterhin die 1-%-Regel.

E-Bikes und Pedelecs versichern

E-Bikes und S-Pedelecs, die schneller als 25 km/h fahren, sind versicherungspflichtig. Es wird, wie beim Mofa, eine Haftpflichtversicherung benötigt. Sofern eine Diebstahlversicherung gewünscht wird, kann diese mit einer Zusatzversicherung (z. B. Teilkaskoversicherung) erlangt werden. Die Hausratversicherung tritt nur dann ein, wenn das E-Bike aus dem Haus oder abgeschlossenen Keller entwendet wird. Sofern das E-Bike unterwegs gestohlen wird, tritt die Hausratversicherung hingegen nicht ein. Diese Fälle müssen gesondert versichert werden.

Eine private Haftpflichtversicherung ist für E-Bikes und Pedelecs nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie tritt dann ein, wenn jemand mit dem E-Bike geschädigt wurde.

 
Wichtig

Fahrraddiebstähle

Jedes Jahr werden in Deutschland ca. 300.000 Fahrräder gestohlen. Die Polizei geht allerdings davon aus, dass aufgrund einer Dunkelziffer die tatsächliche Zahl noch höher liegt. Daher sollten die Besitzer von Fahrrädern, insbesondere von neuen und teuren Rädern, auf eine entsprechende Diebstahlsicherung achten. Damit es gar nicht zu einem Diebstahl kommt, sollte das Fahrrad beim Abstellen möglichst mit dem Rahmen an einem Fahrradständer oder Laternenpfahl angeschlossen werden. Hierfür sollte ein robustes Schloss verwendet werden. Es gilt der Grundsatz: je robuster, desto besser.

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