§§ 1 - 6 Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten in Ergänzung oder Abweichung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils maßgebenden Fassung.

§ 2 Anwendungsbereich

1Kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes ausgenommen. 2Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90 des Wasserhaushaltsgesetzes.

[1] (Zu § 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 3 Einteilung der oberirdischen Gewässer

 

(1) Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des aus Quellen wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in

 

1.

Gewässer erster Ordnung:

 

a)

die Binnenwasserstraßen des Bundes gemäß Bundeswasserstraßengesetz,

 

b)

die Hafengewässer des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven,

 

c)

die Geeste von der Landesgrenze bis zur Einmündung in die Weser,

 

d)

die Ochtum innerhalb des bremischen Staatsgebietes,

 

e)

die Varreler Bäke innerhalb des bremischen Staatsgebietes,

 

f)

die Wümme von der Landesgrenze bis zur Einmündung in die Lesum.

 

2.

Gewässer zweiter Ordnung:

alle anderen Gewässer mit Ausnahme von Gräben, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern.

 

3.

Gewässer dritter Ordnung:

Gräben, die nicht als Gewässer zweiter Ordnung erfasst sind.

 

(2) Nebenarme und Mündungsarme eines natürlichen fließenden Gewässers sind der Ordnung zuzuteilen, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört, wenn sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt.

 

(3) 1Als künstliche Gewässer gelten die Hafengewässer sowie die in einem künstlich errichteten Bett stehenden oder fließenden Gewässer. 2Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach seiner künstlichen Veränderung.

 

(4) Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven gelten als natürliche fließende Gewässer zweiter Ordnung

 

1.

die Neue Aue von der Batteriestraße bis zur Wurster Straße,

 

2.

die Große Beek, soweit sie das Gebiet der Stadtgemeinde durchfließt,

 

3.

der Ackmann von der Brücke an der Straße Thebushelmde bis zur Einmündung in die Geeste,

 

4.

die Rohr von der Landesgrenze bis zur Mündung in die Lune und

 

5.

die Lune.

 

(5) Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen gelten als natürliche fließende Gewässer zweiter Ordnung

 

1.

die Schönebecker Aue,

 

2.

die Blumenthaler Aue,

 

3.

die Beckedorfer Beeke,

 

4.

die Kleine Wümme,

 

5.

das Mühlenhauser Fleet,

 

6.

die Ihle,

 

7.

der Deichschlot,

 

8.

der Embser Mühlengraben und

 

9.

das Huchtinger Fleet.

§ 4 Uferlinien

 

(1) 1Zur Abgrenzung oberirdischer Gewässer gegen die sie umgebenden Landflächen kann die Wasserbehörde die Uferlinie feststellen. 2Die Uferlinie ist festzustellen, soweit es der Eigentümer oder der Unterhaltungspflichtige oder ein Anlieger eines Gewässers beantragt. 3Außerdem ist die Uferlinie zu kennzeichnen, wenn es erforderlich ist. 4Die Eigentümer der Grundstücke, die von der Feststellung betroffen werden, sollen gehört werden.

 

(2) Die Uferlinie wird nach der Höhe des mittleren Wasserstandes, bei Tidegewässern nach der Höhe des mittleren Tidehochwasserstandes bestimmt.

 

(3) 1Als mittlerer Wasserstand und mittlerer Tidehochwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände aus den zwanzig Kalenderjahren, die dem Feststellungsverfahren unmittelbar vorangegangen sind und deren letzte Jahreszahl durch zehn teilbar ist. 2Stehen Wasserstandsbeobachtungen nach Satz 1 nicht zur Verfügung, so ist das Mittel der Wasserstände der fünf Kalenderjahre vor der Feststellung der Uferlinie maßgebend. 3Fehlt es auch insoweit an hinreichenden Beobachtungen, ist die Uferlinie nach den vorhandenen natürlichen Merkmalen zu bestimmen.

§ 5 Gewässereigentum

 

(1) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c) bis f) aufgeführten Gewässer mit Ausnahme der Wümme von der östlichen Straßenbrücke (Borgfelder Allee) zwischen LilienthaI und Borgfeld bis zur Einmündung in die Lesum stehen im Eigentum der Freien Hansestadt Bremen.

 

(2) 1Steht ein Gewässer zweiter Ordnung im Eigentum der Anlieger, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke. 2Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern und ist die Eigentumsgrenze nach bisherigem Recht nicht anders bestimmt worden, so ist Eigentumsgrenze

 

1.

für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers zu ziehende Linie (Mittellinie),

 

2.

für nebeneinander liegende Ufergrundstücke eine Gerade, die von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nummer 1 bestimmte Mittellinie zu ziehen ist.

[1] (Zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 6 Unentgeltliche Benutzung

Der Eigentümer des Gewässers hat die Benutzung als solche, ausgenommen das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, unentgeltlich zu dulden.

[1] (Zu § 4 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§§ 7 - 39 Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern

§§ 7 - 13 Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen

§ 7 Zuordnung der Gewässer zur Flussgebietseinheit; Bewirtschaftung und Koordinierung

1Die im Einzugsgebiet der Weser liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des ihnen zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit " Weser " zugeordnet. 2Das Einzugsgebiet und die Flussgebietseinheit sind in der Anlage dargestellt.

[1] (Zu § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 8 Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung

 

(1) Ist eine ...

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