1.1 Landesbauordnungen – Schulen als Sonderbauten

Grundlage für ein geordnetes und sicheres Bauwesen sind die Landesbauordnungen, die – im Detail allerdings abweichend – in allen Bundesländern die Standards vorgeben. Danach können an bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten) besondere Anforderungen gestellt werden, und zwar

  • durch Verordnung (oder andere Vorschriften) oder
  • im Einzelfall im Rahmen der Baugenehmigung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Schulen sind in allen Bundesländern grundsätzlich als Sonderbauten eingestuft. Weil aber das Sonderbauvorschriftenwesen nach Struktur und Umfang in den Bundesländern sehr unterschiedlich ausgeprägt ist, hat das bundesweit nicht dieselben Folgen.

Auch der Geltungsbereich für Schulen als Sonderbauten ist in den einzelnen Landebauordnungen nicht identisch und nicht immer klar umrissen. Nach Musterbauordnung werden "Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen" als Sonderbauten eingestuft. Der dabei im Einzelfall bestehende Ermessensspielraum (Was ist eine Schule?) wird von den örtlichen Aufsichtsbehörden ausgestaltet. Unstrittig ist, dass allgemein- und berufsbildende Schulen in allen Bundesländern Sonderbauten sind, Tanz-, Musik- oder Kunstschulen i. d. R. nicht. Bei Schulen, die ausschließlich von Erwachsenen besucht werden (Weiterbildungseinrichtungen) wird unterschiedlich vorgegangen.

 
Achtung

Schulen als Versammlungsstätten

Viele Schulen verfügen über eine Aula oder Säle, die mehr als 200 Personen zu Veranstaltungen aufnehmen können. Sie fallen damit auch unter die Sonderbaukategorie Versammlungsstätten (s. Versammlungsstättenverordnung), was erhöhte bauliche und betriebliche Anforderungen mit sich bringt.

1.2 Schulbaurichtlinien

Die sog. Muster-Schulbaurichtlinie ist die zentrale Sonderbauvorschrift für Schulen. Sie wird von der zuständigen Fachkommission der Bauministerkonferenz herausgegeben. Sie ist nicht zu verwechseln mit den Schulbaubestimmungen der Länder, die die funktionalen Anforderungen an Schulgebäude (Raumprogramme, Ausstattungsmerkmale usw.) enthalten und oft ähnliche Bezeichnungen tragen (z. B. in Hamburg "Technische Richtlinien zum Bau und zur Einrichtung Hamburger Schulen"). Die Muster-Schulbaurichtlinie enthält ausschließlich Bestimmungen zum baulichen Brandschutz (mit Ausnahme eines Artikels zur Brandschutzordnung).

Schulbaurichtlinien sind in leicht abweichender Form in immerhin 13 Bundesländern in Kraft gesetzt worden (vgl. Tab. 1). In den anderen Bundesländern werden Brandschutzanforderungen im Einzelfall von den zuständigen Behörden festgelegt, wobei davon auszugehen ist, dass solchen Entscheidungen diese oder ähnliche Standards zugrunde gelegt werden.

 
Wichtig

Landesspezifische Vorschriften berücksichtigen

Struktur und Inhalt der Schulbaurichtlinien der Länder (soweit solche in Kraft gesetzt wurden) weichen im Detail voneinander und von der hier vorgestellten MSchulbauR ab. Wer damit umgehen muss, sollte immer die landesspezifische Version zur Hand nehmen. Das gilt erst recht für die bestehenden Brandschutzerlasse (s. Tab. 1). Außerdem ist stets damit zu rechnen, dass Änderungen oder neue Richtlinien herausgegeben werden. Es empfiehlt sich daher der Blick auf die Internetportale der Landesverwaltungen, speziell der Kultusministerien, die i. d. R. aktuell die geltenden Vorschriften ausweisen.

 
Bundesland Schulen als Sonderbauten definiert Schulbaurichtlinie Prüfung gebäudetechnischer Anlagen Brandschau Sonstige länderspezifische Vorschriften
Baden-Württemberg

§ 38 LBO BW:

Schulen, Hochschulen u. ä. Einrichtungen

Empfehlungen für einen zeitgemäßen Schulhausbau in Baden-Württemberg 2012/2013 (sehr allgemein gehalten)

Verweis auf Muster-Schulbaurichtlinie
 

VwV Brandverhütungsschau

Brandverhütungsschau für Schulen (ausgenommen Gebäude geringer Höhe[1]), mind. alle 5 Jahre

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift … über das Verhalten an Schulen bei Gewaltvorfällen und Schadensereignissen (VerhaltensVwV, 2012)

  • Sicherheitsorganisation, "Krisenteam"
  • Krisenpläne
  • Alarmübung 1-mal jährlich zu Schuljahresbeginn

Handlungshilfen des Kultusministeriums in Kooperation mit der Unfallkasse Baden-Württemberg: Handlungshilfe A2 Brandschutz

  • Detallierter Überblick über die Anforderungen im betrieblichen Brandschutz
Bayern

Art. 2 Abs. 4 BayBO:

Schulen, Hochschulen u. ä. Einrichtungen
(SchulbauV ohne Hinweise auf Brandschutz)

SPrüfVO

im Einzelfall nach Anordnung

Prüffrist 3 Jahre; vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

regelmäßige Prüfungen auch für BS-Türen, Feuerlöscher usw.

FeuerbeschauVO

  • Sonderbauten "bei erheblichen Gefahren für Personen …"
  • Fristen legt die Kommune fest

Verhalten in Schulen bei Bränden und sonstigen Gefahren (Merkblatt, Gemeinsame Bekanntmachung, 1993)

  • Alarmproben 2-mal jährlich
Berlin

§ 2 Abs. 4 BauO Bln:

Schulen, Hochschulen u. ä. Einrichtungen
Bezug auf jeweils aktuelle Muster-Schulbaurichtlinie

BetrVO

für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Anlagen zur Gebäudesicherheit in allen Gebäuden

Prüffrist 3 Jahre

BetrVO

für Schulen Brandsicherheitsschau alle 5 Jahre
Notfallpläne für die Berliner Schulen (Han...

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