Trennwände müssen feuerbeständig (F 90) sein:
- zwischen Beherbergungsräumen und Räumen, die nicht zur Beherbergungsstätte gehören,
- zwischen Beherbergungsräumen und Gasträumen oder Küchen (Öffnungen sind hier nicht zulässig).
Feuerhemmende Bauweise (F 30) reicht aus:
- soweit die tragenden Bauteile nach § 4 MBeVO ebenfalls nur feuerhemmend ausgeführt werden müssen,
- zwischen einzelnen Beherbergungsräumen,
- zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen.
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