Für geeignete Biozidprodukte kann ein Antrag auf Zulassung im Rahmen eines vereinfachten Zulassungsverfahrens gestellt werden. Ein Biozidprodukt kommt dafür in Betracht, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Alle Wirkstoffe in dem Biozidprodukt sind in Anhang I aufgeführt und genügen den Beschränkungen gemäß diesem Anhang; |
b) |
das Biozidprodukt enthält keinen bedenklichen Stoff; |
c) |
das Biozidprodukt enthält keine Nanomaterialien; |
d) |
das Biozidprodukt ist hinreichend wirksam und |
e) |
die Handhabung des Biozidprodukts und sein beabsichtigter Verwendungszweck machen keine persönliche Schutzausrüstung erforderlich. |
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