Erlaubnis

Bevor Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 in Laboren, der Versuchstierhaltung oder der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes der Schutzstufe 4 aufgenommen werden, muss bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis schriftlich beantragt werden.[1]

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Anzeigepflicht besteht für

  • die erstmalige Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2 und mit Biostoffen der Risikogruppe 3, soweit die Tätigkeiten keiner Erlaubnispflicht nach § 15 unterliegen, in Laboren, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie;
  • jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn sie für Sicherheit und Gesundheitsschutz bedeutsam sind;
  • die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Station der Schutzstufe 4;
  • das Einstellen einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.[2]

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