Ein durchgängiges Prinzip der Betreuung der Betriebe aller Betriebsgrößen ist die Einteilung der Betriebsarten in 3 Betreuungsgruppen, die am Gefährdungspotenzial, den betrieblichen Gegebenheiten und den Betreuungserfordernissen ausgerichtet sind.

Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten umfasst die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Gesamtbetreuung die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung. Die Grundbetreuung umfasst Basisleistungen nach dem ASiG, die unabhängig von Art und Größe des Betriebs anfallen. Deshalb werden hier die Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr vorgegeben. Die spezifischen Aspekte der Betreuung nach dem ASiG, die sich z. B. aus der Art und Größe des Betriebs ergeben, sind Gegenstand des betriebsspezifischen Teils der Betreuung. Inhalt und Umfang dieses Teils der Betreuung werden jedoch vom Betrieb selbst ermittelt. Dies garantiert, dass die Betreuung der jeweiligen betrieblichen Situation angepasst ist.

Zudem hat der Unternehmer die Möglichkeit, ein alternatives Betreuungsmodell zu wählen. Das ist nach Festlegung des Unfallversicherungsträgers in Betrieben bis zu max. 50 Beschäftigten möglich – egal ob im Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Schließlich gelten für Kleinstbetriebe bis zu 10 Beschäftigten spezielle Betreuungsregelungen ohne feste Einsatzzeiten.

Die Regelungen der DGUV Vorschrift 2 vereinheitlichen die Betreuungsanforderungen innerhalb des gewerblichen Sektors sowie zwischen gewerblichem und öffentlichem Bereich und stellen sicher, dass gleichartige Betriebe auch gleich behandelt werden und der Betreuungsumfang nicht mehr differiert. So unterliegen z. B. Krankenhäuser, Kindertagesstätten oder Flughäfen jetzt denselben Betreuungsanforderungen, gleichgültig ob in privater oder öffentlicher Trägerschaft. Insgesamt ist also ein einheitliches Grundschema für Betriebe aller Größen gegeben.

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