(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat die Betreiberin oder der Betreiber eine Brandsicherheitswache zu stellen.

 

(2) 1Bei jeder technischen Probe, Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache [Bis 29.05.2019: der Berliner Feuerwehr ] [1]anwesend sein. 2Die Brandsicherheitswache kann durch die Berliner Feuerwehr oder durch die Betreiberin oder den Betreiber gestellt werden. 3Die Betreiberin oder der Betreiber darf eine Brandsicherheitswache nur stellen, wenn sie oder er über eine ausreichende Zahl von Selbsthilfekräften für den Brandschutz verfügt. 4Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist für die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr festzulegen. 5Die Betreiberin oder der Betreiber trägt die Verantwortung dafür, dass geeignete Nachweise über die erfolgreiche Ausbildung als Brandschutzhelferin oder Brandschutzhelfer vorliegen. 6Die Nachweise sind den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.[2] [Bis 29.05.2019: 2Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. 3Eine Brandsicherheitswache der Berliner Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die Berliner Feuerwehr der Betreiberin oder dem Betreiber bestätigt, dass sie oder er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte für die Veranstaltung verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen.]

 

(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5 000 Besuchern sind der für den Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.

[1] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Betriebs-Verordnung sowie zur Aufhebung der Feuerungsverordnung und der Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen. Anzuwenden bis 29.05.2019.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Betriebs-Verordnung sowie zur Aufhebung der Feuerungsverordnung und der Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen. Anzuwenden ab 30.05.2019.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge