(1) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig freigehalten werden.

 

(2) Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte müssen die Türen im Zuge von Rettungswegen jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können.

 

(3) 1Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig freigehalten werden. 2Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen. 3Die Sicherheitszeichen der Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen gut sichtbar sein.

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