Begriff

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) beschreibt einen strukturierten Prozess, der dazu dient, nach längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten zu prüfen, ob und wie die Bedingungen am Arbeitsplatz eines Beschäftigten anzupassen sind, um das Risiko zu vermindern, dass es zu erneuten Ausfällen kommt. BEM greift für alle Beschäftigten, nicht nur für solche mit anerkannter Behinderung. Am BEM sind neben dem Arbeitgeber und Betroffenen auch Betriebs-/Personalrat und Schwerbehindertenvertreter sowie auf Wunsch eine Vertrauensperson des Betroffenen beteiligt. Andere Fachleute werden bei Bedarf hinzugezogen. BEM wirkt sich durch die Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsbelastungen positiv für Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus und sollte daher von beiden Seiten gefördert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist in § 167 Abs. 2 SGB IX geregelt. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten. Für Arbeitnehmer ist die Teilnahme freiwillig. Dem BEM liegt ein präventiver Ansatz zugrunde, der sich deshalb ausdrücklich nicht nur auf Menschen mit anerkannter Behinderung bezieht. BEM greift in allen Betrieben und ist nicht davon abhängig, ob eine Schwerbehindertenvertretung besteht oder überhaupt Schwerbehinderte beschäftigt werden.

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