Ist im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung vorgesehen (wenn mind. 5 Mitarbeiter mit einem Grad der Behinderung von 50 % oder mehr beschäftigt werden), dann muss sie an einem BEM-Verfahren nur dann verbindlich teilnehmen, wenn der Betroffene als schwerbehindert eingestuft ist, vgl. § 178 SGB IX. Wird das BEM-Verfahren allerdings durch ein festes Team geführt, gehört die Schwerbehindertenvertretung i. d. R. dazu. Es dürfte kein Grund bestehen, sie von einem BEM-Verfahren für nicht behinderte Beschäftigte auszuschließen, zumal sich Schwerbehindertenvertreter mit vielen Fragen, die im Laufe eines BEM-Verfahrens anstehen, gut auskennen und nützliche Erfahrungen einbringen können.

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