Ein BEM-Verfahren kann nur stattfinden, wenn der Betroffene einwilligt. Diese Einwilligung wird zu Beginn durch den Arbeitgeber abgefragt. Sie kann jederzeit im Verlauf des Verfahrens widerrufen und das Verfahren damit beendet werden.

Entscheidet sich der Betroffene für das BEM-Verfahren, ist er aber zur Mitwirkung verpflichtet. Schließlich kann der Arbeitgeber nur dann sinnvolle Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und damit zugunsten des Beschäftigten entwickeln, wenn dieser die entsprechenden Auskünfte erteilt. Dabei geht es z. B. um:

  • mögliche betriebliche Gründe für die Arbeitsunfähigkeit;
  • Auswirkungen der aufgetretenen Erkrankung auf die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz;
  • Kontakt zu behandelnden Ärzten ermöglichen (dazu muss der Betroffene u. U. seinen Arzt von der Schweigepflicht in bestimmten Punkten entbinden);
  • Zusammenarbeit mit internen oder externen Fachleuten (z. B. Betriebsarzt, Integrationsberater).

Dabei ist es unvermeidbar, dass sensible gesundheitsbezogene Daten offengelegt werden müssen. Das ist dem Beschäftigten nur zuzumuten, wenn der persönliche Datenschutz absolut sichergestellt ist. Dafür hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Organisationspflicht zu sorgen.

Auf Wunsch kann der Betroffene eine Vertrauensperson seiner Wahl in BEM-Gespräche einbeziehen. Grundsätzlich kann das jede Person sein (nicht etwa nur Betriebsangehörige!), z. B. auch ein Angehöriger oder ein Rechtsbeistand. Kosten, die durch die Einbeziehung einer solchen Vertrauensperson entstehen, übernimmt aber nicht der Arbeitgeber.

 
Achtung

Datenschutz sicherstellen

BEM kann nur funktionieren, wenn der Betroffene absolutes Vertrauen haben kann, dass das Verfahren sich nicht nachteilig für ihn auswirkt, weil er ansonsten das Verfahren ablehnen wird. Wegen der besonders sensiblen Krankheitsdaten muss der Datenschutz daher sehr sorgfältig sichergestellt werden.

Wichtig ist:

  • Anzahl der Personen, die von sensiblen Daten Kenntnis erhalten, so gering wie möglich halten.
  • Kritische Zuständigkeitsüberlagerungen vermeiden, in dem z. B. der vom Arbeitgeber bestimmte Verfahrensbeauftragte nicht gleichzeitig Personal- oder Führungsverantwortung gegenüber dem Betroffenen hat.
  • Datenschutzerklärung von allen Beteiligten einholen.
  • Unterlagen datenschutzgerecht aufbewahren (gesondert zur Personalakte).

Konkrete Informationen zum Thema Datenschutz geben, z. B. die Informationen der Integrationsämter zu BEM (s. u.).

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