Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass das BEM-Verfahren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß abläuft. Das beinhaltet u. a.:

  • Prüfung der AU-Tage, um festzustellen, wann das 6-Wochen-Kriterium gegeben ist;
  • Start des BEM-Verfahrens durch Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Arbeitnehmer;
  • Endverantwortung dafür, dass ein BEM-Fall entsprechend der betriebsspezifisch vorgesehenen Organisationsstruktur abläuft (vgl. Abb. 1).

Die fachliche Arbeit kann der Arbeitgeber einem BEM-Beauftragten oder einem Team übergeben.

 
Praxis-Beispiel

Wann wird ein BEM-Verfahren fällig?

Die 6-Wochen-Frist, nach der ein BEM-Verfahren anzubieten ist, wird wie folgt berechnet:

  • Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit ist die "Auslöseschwelle" nach 42 Tagen erreicht.
  • Bei mehreren Erkrankungen geht man, je nach Arbeitsvertrag, von 30 (bei einer 5-Tage-Woche) oder 36 (bei einer 6-Tage-Woche) AU-Tagen aus. Dabei zählen auch AU-Tage mit, für die keine AU-Bescheinigung vorliegt.
  • Das Kalenderjahr spielt keine Rolle. Ausgegangen wird von den AU-Zeiten der letzten 12 Monate.
  • Es werden zunächst alle krankheitsbedingten AU-Tage berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie auf eine oder mehrere Krankheiten zurückzuführen sind oder ob es sich um Kuren, Reha-Maßnahmen usw. handelte.

BEM gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, auch für Teilzeitbeschäftigte und Aushilfen (soweit die Dauer des Arbeitsverhältnisses es zulässt).

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