Für überwachungsbedürftige Anlagen (z. B. bestimmte Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Getränkeschankanlagen, Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten) müssen Vorschriften zu Montage, Betrieb, Wartung und Prüfung umgesetzt werden.

Für genehmigungsbedürftige Anlagen gelten i. W. die Forderungen des BImSchG, u. a. sollen Luftverunreinigungen verhindert bzw. reduziert werden.

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