Der Beurteilungsspielraum und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats führen auch dazu, dass der einzelne Arbeitnehmer keinen individuellen Anspruch auf eine Gefährdungsbeurteilung geltend machen kann:

Zitat

§ 5 I ArbSchG räumt dem Arbeitgeber allerdings für die Art und Weise der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einen Handlungsspielraum ein, über dessen Ausfüllung der Betriebsrat nach § 87 I Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen hat. Der einzelne Arbeitnehmer kann deshalb nicht verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung nach den von ihm vorgegebenen Kriterien durchgeführt wird.

(Orientierungssatz des Gerichtes)

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