Bei ausgelagerten Arbeitsschutzabteilungen in eigenständigen Unternehmungen oder dem Verkauf einer Arbeitsschutzabteilung an andere externe Dienstleister muss man darauf achten, dass hier ein Wechsel zwischen interner und externer Betreuung vorliegt; unabhängig davon, dass der Wechsel der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen entsprechen muss.[1] D. h., die Haftungssituation ändert sich.

Ansonsten ist zu prüfen, ob die Bestellungsurkunden übertragen werden können oder neu formuliert werden müssen.

[1] Siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.4.1994, Az. C-392/92.

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