Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG, § 3 ArbStättV sind arbeitsplatzbezogen durchzuführen. Handelt es sich dabei um eine Beurteilung eines Platzes anstelle einer Vielzahl weiterer vergleichbarer Arbeitsplätze und ist damit eine Individualisierbarkeit auf bestimmte Arbeitnehmer nicht mehr möglich, reicht das grundsätzliche Einverständnis des Arbeitnehmers zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Betrieb. Handelt es sich um individuelle Beurteilungen, ist dagegen dazu ausdrücklich das Einverständnis einzuholen.

Zu jeder Gefährdungsbeurteilung gehört die Kontrolle der Umsetzung. Werden dazu erneut Daten erfasst, muss auch dieses vom Einverständnis des Arbeitnehmers gedeckt sein.

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